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  3. Finanzen: Die Steuererklärung lohnt sich auch für Azubis

Finanzen
03.10.2022

Die Steuererklärung lohnt sich auch für Azubis

Auch Azubis können sich Geld vom Finanzamt zurückholen.
Foto: Oliver Berg, dpa (Symbolbild)

Wer in das Berufsleben startet, sollte sich schlaumachen, ab wann vom Finanzamt Geld zurückzuholen ist. Die Familie und ein Schuhkarton können für den nötigen Schubs sorgen...

Junge Menschen, die in Ausbildung, Lehre oder duales Studium gestartet sind und Jahr für Jahr etwas mehr Gehalt bekommen, sollten sich in jedem Fall informieren, ab wann Rückerstattungen vom Fiskus drin sind, sagt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Warum? Die Mühe kann sich lohnen, selbst rückwirkend noch. Eltern und Großeltern „sollten den pädagogischen Anstoß“ geben und mithelfen, dass Azubis ihre absetzbaren Kosten von Anfang an in einem Schuhkarton sammeln, betont auch Sigurd Warschkow von der Lohnsteuerhilfe Gladbeck. Vor allem junge Leute hätten nichts zu verschenken.

Was gilt

Auszubildende sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Je nach Branche und Betriebsgröße wird Neueinsteigern im Beruf unterschiedlich viel Ausbildungsgehalt gezahlt. Ob sich eine Steuererklärung lohnt, hängt nicht zuletzt von der Verdiensthöhe ab. Denn: Ab monatlichen Einkünften von rund 1200 Euro werden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen. Wer seine monatliche Lohnabrechnung oder die jährliche Lohnsteuerbescheinigung am Anfang des Folgejahrs anguckt, kann sehen, ob die Firma Steuern einbehalten hat. Gab es Abzüge, ist es an der Zeit, die Gegenrechnung für den Fiskus zu eröffnen. Wer keine Steuer gezahlt hat, kann meist auch nichts erstattet bekommen, erklärt Florian Machnow von der Online-Steuerhilfe „Taxfix“.

Auch diese Hürde zählt

Häufig kann es sich trotzdem lohnen, am Ball zu bleiben. „Selbst wenn keine Steuern einbehalten wurden, weil das Auszubildendengehalt nicht üppig ausfiel, kann ein Azubi mit der Mobilitätsprämie noch etwas vom Finanzamt holen“, ermuntert Gerauer zum Handeln. Fahrten über 20 Kilometer zum Betrieb, sofern dieser arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte definiert wurde, können Geringverdienende immer geltend machen. Allerdings gibt es erst tatsächlich Geld erstattet, wenn die Werbungskostenpauschale von 1200 Euro überschritten wird, und dann auch nur höchstens die Differenz vom Azubigehalt zum Grundfreibetrag. „Die Frage, die sich stellt, lautet also: Kann man über die 1200 Euro-Hürde kommen und wie viel macht das am Ende aus?“, erläutert Warschkow.

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Das lässt sich absetzen

Wer einen Beruf erlernt, hat Kosten. Und diese sind steuerlich absetzbar, und zwar ohne Limit. Das gilt für die Erstausbildung genauso wie für jede weitere Ausbildung. Mal müssen Fachbücher angeschafft werden, Büromaterial, spezielle Software, berufsspezifisches Werkzeug oder Arbeitskleidung. Viele müssen zudem in ihre Bewerbung investieren, in gute Fotos und Bewerbungsmappen. Außerdem fallen Portokosten und Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch an, manchmal kommen auch Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand dazu, falls die Ausgaben nicht vom Betrieb gezahlt werden. Sind gegen Ende der Ausbildung Prüfungsgebühren zu zahlen, kommen die auch in die Steuererklärung rein. Auch Telefonkosten und Internetkosten sind unter Umständen möglich. Für das Gehaltskonto können 16 Euro pauschal geltend gemacht werden, listet Gerauer auf. „Alle Arbeitsmittel, die für die Ausbildung benötigt werden, sind absetzbar.“

Auch das geht

Azubis müssen in den Betrieb respektive in die Berufsschule kommen. Ganz gleich, welches Verkehrsmittel genutzt wird, gilt nach Angaben Gerauers folgende Regel: Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Entfernungspauschale steuerlich angesetzt werden, für weitere berufliche Fahrten Reisekosten und bei mehrstündiger Abwesenheit unter Umständen ein Verpflegungsmehraufwand. „Es ist ratsam, genau zu notieren, an welchen Tagen der Betrieb und an welchen die Berufsschule aufgesucht wurde“, so der Tipp des Lohi-Steuerprofis. Muss ein Azubi umziehen, weil seine Ausbildungsstelle weit entfernt vom Elternhaus liegt, darf er oder sie auch diese Ausgabe geltend machen. Die Umzugskostenpauschale für Auszubildende liegt aktuell bei 177 Euro. Hatte der Azubi schon eine eigene Wohnung, dann lassen sich sogar 886 Euro ansetzen. Unter Umständen sind auch eine doppelte Haushaltsführung - samt Möbeln und Hausrat - sowie regelmäßige Familienheimfahrten absetzbar. Wer aus der Familienversicherung freiwillig ausgetreten ist, kann Beiträge für seine eigene Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht oder Krankenzusatzversicherung in die Steuer packen. Und wie bei jedem anderen Arbeitnehmer sind auch Spenden, Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastungen, etwa für eine neue Brille, fürs Augenlasern oder Zahnersatz absetzbar.

Quittungen sammeln

Was die Steuererklärung häufig problematisch macht: Auszubildende können ihre Ausgaben nur dann absetzen, wenn sie diese dokumentiert und gesammelt haben, gibt Warschkow zu bedenken. „Schnell verliert man aus den Augen, was alles für die Ausbildung drauf geht“, sagt Gerauer. Deshalb der Tipp der Steuerprofis: Für jedes Jahr einen Schuhkarton anlegen und darin alles sammeln, was an Quittungen, Rechnungen und Gebühren anfällt. Jeder Euro zählt. Die Summe aller Ausgaben entscheidet darüber, ob die jährliche 1200 Euro-Pauschale, die jeder Arbeitnehmer automatisch bekommt, übersprungen wird und tatsächlich etwas Geld vom Finanzamt zurückzuholen ist. Für eine freiwillige Steuererklärung kann sich der Azubi vier Jahre lang Zeit lassen. Die Abrechnung für 2022 muss also erst am 31.12.2026 beim Finanzamt sein. Wer früher abgibt, bekommt seine Erstattung früher.

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