Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Finanzen: Die Pflege im Heim wird noch teurer

Finanzen
26.09.2022

Die Pflege im Heim wird noch teurer

Pflegekräfte werden besser bezahlt. Nun erhöhen Pflegeeinrichtungen die Preise.
Foto: Sina Schuldt, dpa (Symbolbild)

Wann das Sozialamt hilft und wann Ersparnisse für das Grab und die Enkel aufzulösen sind. Betroffene müssen eine Menge Details beachten – Es geht um viel Geld.

Seit Jahren kostet die Pflege im Heim immer mehr – und jetzt droht ein neuer Preisschub. Viele Pflegebedürftige kommen ohne Hilfe des Sozialamtes nicht aus. Wer nicht aufpasst, verliert sogar die eigenen Ersparnisse für die Grabpflege oder Rücklagen für die Enkelinnen und Enkel.

Laut Verband der Ersatzkassen zahlen Heimbewohner derzeit zwischen rund 1500 und 2220 Euro durchschnittlich pro Monat selbst. Ein im Januar eingeführter Zuschuss der Pflegekassen auf die reinen Pflegekosten ist dabei bereits berücksichtigt. Er nimmt mit der Aufenthaltsdauer im Heim zu.

Weshalb steigen die Preise weiter?

Neu ist, dass die Pflegeheime die Pflegekräfte ab September nach Tarif oder ähnlich bezahlen müssen. Hintergrund ist das sogenannte Tariftreuegesetz. Der Sozialverband VdK begrüßt die höheren Gehälter – rechnet aber mit Preisaufschlägen für Pflegeleistungen von 30 bis 40 Prozent. Hinzu kommt die Verteuerung bei Energie und Lebensmitteln, die sich auf die Heimkosten auswirken wird. Nach Einschätzung des VdK werden deshalb mehr Pflegebedürftige einen Antrag auf Sozialleistungen stellen müssen. Aktuell beziehen etwa 40 Prozent der Heimbewohner die sogenannte „Hilfe zur Pflege“.

Wann zahlt das Sozialamt?

Lesen Sie dazu auch

Die staatliche Unterstützung erhält der pflegebedürftige Mensch, wenn er nicht selbst ausreichend Einkommen hat, um die Pflege zu finanzieren, oder vorhandenes Vermögen verwertet werden kann. Lediglich ein Schonvermögen von 5000 Euro (10.000 Euro bei Ehepaaren) ist geschützt. „Alles, was über das Schonvermögen hinausgeht, muss zunächst verbraucht werden. Auch der Grundbesitz, Ersparnisse und andere Vermögenswerte müssen bis auf wenige Ausnahmen für die Heimkosten eingesetzt werden“, erläutert Silke Lachenmaier, Pflegeberaterin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Wann sollte ich den Antrag auf Hilfe stellen?

Pflegeunternehmen kündigen Preiserhöhungen häufig schon an, noch bevor sie mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger eine neue Kostenvereinbarung getroffen haben. Nach Abschluss der Verhandlungen können sie die höheren Preise dann ganz oder teilweise rückwirkend kassieren. „Viele Unternehmen haben das auch jetzt so gemacht, damit die geplante Entgelterhöhung rückwirkend ab dem 1. September wirksam werden kann“, berichtet Verena Querling, Referentin Pflegerecht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ihre Empfehlung: „Betroffene sollten monatliche Rücklagen in Höhe der angekündigten Mehrkosten bilden, soweit es ihnen möglich ist, oder sich rasch mit dem Sozialhilfeträger in Verbindung setzen.“

Der Grund: Die Sozialämter leisten ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe zur Pflege – und nicht rückwirkend. Zuvor bereits angefallene Mehrkosten übernehmen sie also nicht. „Es kann einige Zeit dauern, bis man die für den Antrag benötigten Unterlagen zusammengestellt hat“, warnt Beraterin Lachenmaier.

Was passiert mit dem Haus und Spargeldern?

Das eigene Haus ist unter Umständen geschützt, solange der Ehepartner darin wohnt. Es kann aber sein, dass das Sozialamt die Hilfe zur Pflege dann nur als Darlehen gewährt und sich eine Grundschuld eintragen lässt. Rechtzeitig beraten lassen sollten sich ältere Menschen, die ihr Eigenheim zu Lebzeiten einem Kind übertragen. „Das Sozialamt kann Schenkungen zehn Jahre lang zurückfordern, damit das Geld für die Pflege verwendet werden kann“, erläutert Lachenmaier.

Erwachsenen Kindern, die für ihre pflegebedürftigen Eltern Geld abheben und größere Einkäufe tätigen, rät die Expertin deshalb auch, Belege über die Verwendung aufzuheben. Bei möglichen Schenkungsrückforderungen seitens der Sozialbehörde könnten sie dann nachweisen, dass es sich um keine Schenkungen handelte. Selbst Enkelkinder könnten betroffen sein: „Es kann vorkommen, dass das Sozialamt Geld zurückfordert, das die Großeltern für sie auf einem Sparkonto angespart haben.“

So hatte eine Großmutter in einem Fall, der vor Gericht landete, für ihre beiden Enkel Sparkonten eröffnet und mehrere Jahre jeweils 50 Euro pro Monat eingezahlt. Als die Großmutter pflegebedürftig wurde und die Kosten fürs Pflegeheim nicht aufbringen konnte, sprang zunächst das Sozialamt ein. Als Ausgleich verlangte die Behörde aber, dass die Enkel ihre in den letzten zehn Jahren erhaltenen Spargelder zurückzahlen – und zwar zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (Az. 6U 76/19).

Was ist mit Geld für das Grab?

Legen Pflegebedürftige Geld für die Bestattung und Grabpflege zurück, sollten sie auf eine strenge Zweckbindung achten. „Geld, das auf dem normalen Sparbuch liegt, muss für die Heimkosten verwendet werden, und auch eine Sterbegeldversicherung ist nicht geschützt, wenn es sich, wie häufig, um eine kapitalbildende Lebensversicherung handelt“, erläutert Verbraucherschützerin Lachenmaier. Eine Zweckbindung liege etwa bei einem Bestattungsvorsorgevertrag mit Geld auf einem Treuhandkonto vor.

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.