Die Pflege im Heim wird noch teurer
Wann das Sozialamt hilft und wann Ersparnisse für das Grab und die Enkel aufzulösen sind. Betroffene müssen eine Menge Details beachten – Es geht um viel Geld.
Seit Jahren kostet die Pflege im Heim immer mehr – und jetzt droht ein neuer Preisschub. Viele Pflegebedürftige kommen ohne Hilfe des Sozialamtes nicht aus. Wer nicht aufpasst, verliert sogar die eigenen Ersparnisse für die Grabpflege oder Rücklagen für die Enkelinnen und Enkel.
Laut Verband der Ersatzkassen zahlen Heimbewohner derzeit zwischen rund 1500 und 2220 Euro durchschnittlich pro Monat selbst. Ein im Januar eingeführter Zuschuss der Pflegekassen auf die reinen Pflegekosten ist dabei bereits berücksichtigt. Er nimmt mit der Aufenthaltsdauer im Heim zu.
Weshalb steigen die Preise weiter?
Neu ist, dass die Pflegeheime die Pflegekräfte ab September nach Tarif oder ähnlich bezahlen müssen. Hintergrund ist das sogenannte Tariftreuegesetz. Der Sozialverband VdK begrüßt die höheren Gehälter – rechnet aber mit Preisaufschlägen für Pflegeleistungen von 30 bis 40 Prozent. Hinzu kommt die Verteuerung bei Energie und Lebensmitteln, die sich auf die Heimkosten auswirken wird. Nach Einschätzung des VdK werden deshalb mehr Pflegebedürftige einen Antrag auf Sozialleistungen stellen müssen. Aktuell beziehen etwa 40 Prozent der Heimbewohner die sogenannte „Hilfe zur Pflege“.
Wann zahlt das Sozialamt?
Die staatliche Unterstützung erhält der pflegebedürftige Mensch, wenn er nicht selbst ausreichend Einkommen hat, um die Pflege zu finanzieren, oder vorhandenes Vermögen verwertet werden kann. Lediglich ein Schonvermögen von 5000 Euro (10.000 Euro bei Ehepaaren) ist geschützt. „Alles, was über das Schonvermögen hinausgeht, muss zunächst verbraucht werden. Auch der Grundbesitz, Ersparnisse und andere Vermögenswerte müssen bis auf wenige Ausnahmen für die Heimkosten eingesetzt werden“, erläutert Silke Lachenmaier, Pflegeberaterin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Wann sollte ich den Antrag auf Hilfe stellen?
Pflegeunternehmen kündigen Preiserhöhungen häufig schon an, noch bevor sie mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger eine neue Kostenvereinbarung getroffen haben. Nach Abschluss der Verhandlungen können sie die höheren Preise dann ganz oder teilweise rückwirkend kassieren. „Viele Unternehmen haben das auch jetzt so gemacht, damit die geplante Entgelterhöhung rückwirkend ab dem 1. September wirksam werden kann“, berichtet Verena Querling, Referentin Pflegerecht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ihre Empfehlung: „Betroffene sollten monatliche Rücklagen in Höhe der angekündigten Mehrkosten bilden, soweit es ihnen möglich ist, oder sich rasch mit dem Sozialhilfeträger in Verbindung setzen.“
Der Grund: Die Sozialämter leisten ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe zur Pflege – und nicht rückwirkend. Zuvor bereits angefallene Mehrkosten übernehmen sie also nicht. „Es kann einige Zeit dauern, bis man die für den Antrag benötigten Unterlagen zusammengestellt hat“, warnt Beraterin Lachenmaier.
Was passiert mit dem Haus und Spargeldern?
Das eigene Haus ist unter Umständen geschützt, solange der Ehepartner darin wohnt. Es kann aber sein, dass das Sozialamt die Hilfe zur Pflege dann nur als Darlehen gewährt und sich eine Grundschuld eintragen lässt. Rechtzeitig beraten lassen sollten sich ältere Menschen, die ihr Eigenheim zu Lebzeiten einem Kind übertragen. „Das Sozialamt kann Schenkungen zehn Jahre lang zurückfordern, damit das Geld für die Pflege verwendet werden kann“, erläutert Lachenmaier.
Erwachsenen Kindern, die für ihre pflegebedürftigen Eltern Geld abheben und größere Einkäufe tätigen, rät die Expertin deshalb auch, Belege über die Verwendung aufzuheben. Bei möglichen Schenkungsrückforderungen seitens der Sozialbehörde könnten sie dann nachweisen, dass es sich um keine Schenkungen handelte. Selbst Enkelkinder könnten betroffen sein: „Es kann vorkommen, dass das Sozialamt Geld zurückfordert, das die Großeltern für sie auf einem Sparkonto angespart haben.“
So hatte eine Großmutter in einem Fall, der vor Gericht landete, für ihre beiden Enkel Sparkonten eröffnet und mehrere Jahre jeweils 50 Euro pro Monat eingezahlt. Als die Großmutter pflegebedürftig wurde und die Kosten fürs Pflegeheim nicht aufbringen konnte, sprang zunächst das Sozialamt ein. Als Ausgleich verlangte die Behörde aber, dass die Enkel ihre in den letzten zehn Jahren erhaltenen Spargelder zurückzahlen – und zwar zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (Az. 6U 76/19).
Was ist mit Geld für das Grab?
Legen Pflegebedürftige Geld für die Bestattung und Grabpflege zurück, sollten sie auf eine strenge Zweckbindung achten. „Geld, das auf dem normalen Sparbuch liegt, muss für die Heimkosten verwendet werden, und auch eine Sterbegeldversicherung ist nicht geschützt, wenn es sich, wie häufig, um eine kapitalbildende Lebensversicherung handelt“, erläutert Verbraucherschützerin Lachenmaier. Eine Zweckbindung liege etwa bei einem Bestattungsvorsorgevertrag mit Geld auf einem Treuhandkonto vor.
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