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Fragen aus dem Arbeitsrecht
12.02.2024

Kann mein Arbeitgeber weiter einen gelben Schein verlangen?

Die AU-Bescheinigung auf Papier darf ein Arbeitgeber von gesetzlich versicherten Beschäftigten nicht mehr verlangen.
2 Bilder
Die AU-Bescheinigung auf Papier darf ein Arbeitgeber von gesetzlich versicherten Beschäftigten nicht mehr verlangen.
Foto: Bernd Weißbrod, dpa

Für gesetzlich Krankenversicherte ist jetzt alles einfacher: Sind sie krank, kann der Arbeitgeber ihre Krankmeldung automatisch abrufen. Dürfen Arbeitgeber trotzdem noch die alte Papierform verlangen?

Sind Beschäftigte krank und können nicht arbeiten, verlangen Arbeitgeber in der Regel spätestens ab dem vierten Kalendertag ein Attest - offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) genannt.

Diese Bescheinigung können Arbeitgeber seit 2023 digital abrufen. Dürfen sie dennoch weiter die Krankschreibung in Papierform von ihren Beschäftigten verlangen? "Nein", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitgeber dürfen bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keinem Minijob nachgehen, keinen gelben Schein mehr verlangen.

Arbeitsunfähigkeit an Arbeitgeber melden

"Unabhängig davon, müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber aber weiter melden, wenn sie arbeitsunfähig sind", sagt Meyer. Also etwa anrufen oder eine E-Mail schreiben und mitteilen, dass und wie lange sie voraussichtlich ausfallen.

Wer in der Praxis noch einen Papierausdruck über die Arbeitsunfähigkeit ausgedruckt bekommt, muss das Dokument trotzdem nicht an den Arbeitgeber weitergeben.

Papierform bleibt weiter relevant

Dennoch ist die Bescheinigung in Papierform bisher nicht Geschichte. "Es gibt viele Bereiche, in denen der sogenannte gelbe Schein noch eine Rolle spielt", sagt Meyer. Privat Krankenversicherte müssen ihn weiter vorlegen, gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte. Auch die Bescheinigungen für das Kinderkrankengeld und Reha-Bescheinigungen gibt es weiter in Papierform.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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