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  3. Unwetterfolgen: So zeigen Sie dem Versicherer Sturmschäden an

Unwetterfolgen
19.05.2022

So zeigen Sie dem Versicherer Sturmschäden an

Besser gut dokumentieren: Schäden an Hab und Gut sollten für Versicherer detailliert festgehalten werden.
Foto: Alexander Prautzsch/dpa-tmn

Für Teile der Bundesrepublik ist für Freitag die höchste Unwetterwarnstufe ausgerufen worden. Nimmt die Immobilie Schaden, ist schleunigst der Versicherer zu informieren. Und erst dann aufzuräumen.

Sturmschäden an Häusern sind meist von Versicherungen gedeckt. Für Schäden am Haus, etwa ein abgedecktes Dach, einen zerstörten Schornstein oder ähnliche Schäden an Nebengebäuden, kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Für die Einrichtung ist die Hausratversicherung zuständig. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin.

Wie aber genau vorgehen, wenn der Schadensfall eingetreten ist? Dann ist es wichtig, schnell zu handeln. Denn Schäden müssen der Versicherung umgehend gemeldet werden. Der Versicherer teilt Betroffenen mit, ob sie direkt einen Handwerker kontaktieren können oder ob die Versicherung erst einen Gutachter vorbeischickt. Bis dahin sollten Versicherte alle Aufräumarbeiten unterlassen, die die Feststellung des Schadens erschweren könnten. Auch Unrat sollte nicht weggeworfen werden, bis die Versicherung dem zustimmt.

Die Schäden sollten Betroffene zusätzlich möglichst detailliert mit Fotos oder Videos dokumentieren. Der GDV rät auch, Kaufbelege zusammenzusuchen. Diese Dokumente erleichtern in der Regel die Schadensregulierung.

Schadensminderungspflicht drängt Versicherte zum Handeln

Achtung: Versicherte müssen zugleich die Schäden so gering wie möglich halten. Das heißt: Durch das Abwarten auf eine Reaktion der Versicherung sollten keine Folgeschäden entstehen, so der GDV. Daher müssen Betroffene in gewissem Umfang durchaus direkt tätig werden: Etwa um zerstörte Fenster provisorisch zu schließen, damit kein Regenwasser ins Haus eindringt und Möbel ruiniert. Auch sollten herumliegende Äste, Dachziegel und ähnliches weggeräumt werden. Man spricht hierbei von der Schadensminderungspflicht.

Voraussetzung für die Leistung der Versicherung: Es muss sich um ein Sturmereignis gehandelt haben - dafür braucht es mindestens Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Die Verbraucherzentrale NRW verweist auf Versicherungsbedingungen, wonach für den Nachweis eine offizielle Sturmwarnung oder Schäden an anderen Häusern in der Nachbarschaft ausreiche.

Für Schäden, die durch Starkregen verursacht wurden, reicht der Versicherungsschutz oft nicht aus. Dafür ist in der Regel eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Naturgefahren nötig. Als Ergänzung zur Hausrat- oder Wohngebäudepolice wird die sogenannte Elementarschadenversicherung abgeschlossen.

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