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Weihnachtsgeschenke
30.11.2023

Umtausch von Geschenken: Das gibt es schon beim Kauf zu beachten

Manches, was unter den Weihnachtsbaum gelangt, wäre besser gleich im Geschäft geblieben. Für den Umtausch gibt es Regeln.
Foto: Swen Pförtner, dpa

Alle Jahre wieder floppen Weihnachtsgeschenke. Damit die Beschenkten sie wieder loswerden können, müssen die Schenker schon beim Kauf aufpassen – und den Kassenbon aufbewahren.

Der Pullover: zu klein. Das Buch: gleich zweimal bekommen. Die Krawatte: eine Geschmacksverirrung. Bei Weihnachtsgeschenken ist es wie in vielen anderen Lebenslagen auch: Gut gemeint ist häufig das Gegenteil von gut gemacht. Und so fragt sich so mancher Beschenkte schon beim Auspacken an Heiligabend, wie er das missglückte Präsent schnell wieder loswerden kann – bevor er sich dann doch noch ein gequältes Dankeschön abringt. 

So mancher denkt sich dann, es wäre ja kein Problem, die unnützen Präsente wieder loszuwerden – trägt man sie halt einfach zurück ins Geschäft und tauscht sie um. Doch ganz so einfach ist es nicht, zumindest wenn die geschenkten Dinge einwandfrei funktionieren und auch sonst frei von Mängeln sind. Denn grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft. „Hat man die Geschenke in einem Laden gekauft, kann man sie nicht einfach zurückgeben“, sagt Christian Kotz, Rechtsanwalt aus Kreuztal bei Siegen. Ein Recht auf Umtausch, das viele Verbraucher als selbstverständlich erachten, gibt es nämlich nicht.

Handelsverband: Die Händler sind in der Weihnachtszeit sehr kulant

Und doch sind die Fußgängerzonen nach Weihnachten voller Menschen, die all die schrillen Krawatten, nicht passenden Pullover und doppelt geschenkten Bücher zurück in die Geschäfte bringen und sich stattdessen etwas Passenderes aussuchen. Auf den großen Einkaufsstress vor Weihnachten folgt Jahr für Jahr das große Umtauschfieber nach den Festtagen. Das allerdings beruht allein auf dem Entgegenkommen des Einzelhandels: „Viele Händlerinnen und Händler zeigen sich besonders in der Weihnachtszeit sehr kulant“, sagt Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland (HDE). 

Mitunter bieten sie einen Zeitraum an, in dem man die im Laden gekaufte Ware umtauschen kann. In vielen Fällen ist die entsprechende Frist bereits auf dem Kassenbon aufgedruckt, mitunter findet sich auch ein entsprechender Aushang an der Kasse. Und ansonsten hilft fragen: Schon beim Geschenkekauf sollte der Kunde den Händler auf die Möglichkeit eines Umtauschs ansprechen – eine mündliche Zusage reicht nämlich prinzipiell aus. „Der Händler hat kein Interesse, seine Kunden zu verärgern und einen zugesagten Umtausch später zu verweigern“, betont Schröder.

Dass es beim Umtausch aber das Geld zurückgibt, ist nicht gesagt. Denn weil es für den Händler keine Pflicht gibt, einen Umtausch überhaupt anzubieten, legt er auch die Regeln fest, wenn er den Kunden diese Möglichkeit aus Kulanz doch einräumen möchte. Und mitunter ist der Umtausch dann nur gegen andere Ware oder einen Gutschein möglich. Vielfach muss die Ware zudem originalverpackt und gegebenenfalls versiegelt zurückgegeben werden, damit der Händler den Umtausch auch akzeptiert.

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Was ist der Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Herstellergarantie?

In jedem Fall wichtig ist, dass der Käufer den Kassenbon gut aufbewahrt. Denn so kann der Händler nachvollziehen, dass die Ware auch wirklich in seinem Geschäft gekauft wurde. Und zugleich braucht man den Kassenbon auch, falls das geschenkte Produkt von vornherein defekt ist. Dann nämlich hilft Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistung – bis zu zwei Jahre ab dem Kauf können fehlerhafte Produkte reklamiert werden. „Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware“, erläutert Handelsexperte Schröder. Stellt man einen Mangel fest, sollte man ihn schnellstmöglich geltend machen und den Händler kontaktieren. Juristisch betrachtet verlangt der Käufer dann vom Verkäufer die sogenannte Nacherfüllung. „Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen“, erläutert Rechtsanwalt Kotz. „Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.“

Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden ist die Herstellergarantie. Diese sichert bestimmte Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit eines Produktes zu. „Diese Garantie kann ein Hersteller freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen“, sagt Schröder. Die Konditionen werden dabei vom Hersteller festgelegt.

Und was ist das 14-tägige Widerrufsrecht?

Manchmal gibt es aber auch ganz regulär bei vollständig funktionsfähigen Geschenken ein Recht auf Umtausch: Nämlich, wenn es online oder im klassischen Versandhandel gekauft wurde. Dann gilt das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht. „Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware“, erklärt Peter Koop vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Ist sie abgelaufen, können die Präsente in der Regel nicht mehr umgetauscht werden. „Allerdings bieten viele Unternehmen zur Weihnachtszeit eine verlängerte Widerrufsfrist an“, sagt Koop. Wenn etwas von einer Privatperson im Internet gekauft wurde – etwa beim Online-Auktionshaus Ebay – gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht, so der Verbraucherschützer. „Auch bei Hotelübernachtungen, Konzerttickets oder speziell auf Wunsch gefertigten Produkten wie etwa Fotobüchern besteht kein Anspruch auf Widerruf.“ 

Wenn gar nichts mehr hilft, kann man seine unliebsamen Geschenke auch einfach weiterverkaufen. Gerade Konzertkarten lassen sich schließlich ganz gut bei Ebay versteigern und auf diese Weise zu Geld machen. Und auch wenn sich ein Händler weigert, einwandfreie, aber unnütze Geschenke zurückzunehmen, oder die 14-tägige Widerrufsfrist beim Online-Kauf abgelaufen ist, ist das Internetauktionshaus eine beliebte Anlaufstelle.

Es gibt auch Alternativen zu Ebay

Wer nicht ständig seine Ebay-Auktionen im Blick behalten möchte, kann auch Online-Ankaufsdienste wie etwa Momox oder Medimops nutzen. Hier lassen sich beispielsweise technische Geräte, Bücher, CDs, DVDs sowie Spiele zu Geld machen. Verkaufsinteressenten müssen einfach die Nummer des Barcodes auf dem Portal eingeben und erhalten direkt einen Ankaufspreis genannt. Dieser liegt meist rund 50 Prozent unter dem Neupreis. Ist der Verkaufswillige damit einverstanden, kann er die nicht benötigten Präsente per Post an den Ankaufsdienst schicken. Dieser übernimmt dann die Versandkosten und überweist den vereinbarten Betrag. Noch einfacher ist die Variante, die ungewollten Präsente einfach aufzubewahren – und bei nächster Gelegenheit selbst weiterzuverschenken.

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