Schulwegkosten: Frist läuft ab
Anträge können noch bis Ende Oktober eingereicht werden
Das Landratsamt weist darauf hin, dass nur noch bis zum 31. Oktober die Möglichkeit besteht, die Erstattung der Schulwegkosten für das Schuljahr 2018/2019 zu beantragen.
Antragsberechtigt sind Schüler, die auf ihrem Schulweg nicht mehr kostenfrei befördert werden. Dies sind Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, an Fachober- und Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeit- und Blockunterricht an Berufsschulen. Der Antrag mit den Originalfahrbelegen muss spätestens bis 31. Oktober vorliegen. Der Antrag ist von der Schule auf der Rückseite zu bestätigen. Die Fahrtkosten werden allerdings nur insoweit erstattet, als die Familienbelastungsgrenze von 440 Euro überschritten wird. Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung in voller Höhe erstattet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis für August 2018 dem Antrag beizulegen. Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass die nächstgelegene Schule besucht sowie der günstigste Tarif gewählt wird.
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