Unappetitlicher Vorfall: Mann klagt gegen Muckibude
Sendener und Fitnessstudio-Betreiber treffen sich vor Gericht wieder.
Meist gehen am Amtsgericht kriminelle Fälle, manchmal kuriose – und manchmal unappetitliche über die Schreibtische der Richter. Zu letzterem zählte der Fall gestern: Ein 65-Jähriger hatte sich durch Training in der Sendener Muckibude fit halten wollen und daher im Frühjahr 2013 einen Jahresvertrag für 360 Euro abgeschlossen. So weit so gut – bis zu einem Vorfall im Frühjahr 2015: Zufrieden vom Training trat der Sendener in die Dusche, neben ihm ein anderer Sportler, der es mit der Körperhygiene nicht so genau nahm und anstelle eines Taschentuchs Boden und Wand nutzte, um sich seines Nasensekrets zu entledigen. Angewidert, jedoch eingeschüchtert ob der Muskelmasse des Mannes suchte der 65-jährige Sendener das Gespräch mit seinem Trainer und erzählte diesem von der unschönen Begegnung. Erst nach der zweiten Aufforderung ermahnte der Sportexperte den Bodybuilder, sich doch ordentlich zu verhalten. Weil der empörte 65-Jährige eigentlich dessen Kündigung erwartet und noch von weiteren unhygienischen Vorfällen gehört hatte, kündigte er selbst fristlos seine Mitgliedschaft im Studio und forderte den Betreiber auf, ihm das Restgeld bis zum Vertragsende (zwei Monate, je 30 Euro) zurückzubezahlen. Dieser weigerte sich jedoch und reagierte mit einer Widerklage: Er forderte vom 65-jährigen Sendener 360 Euro, weil dessen Kündigung angeblich nicht fristgerecht erfolgt war. Doch auch der Betreiber hatte es nicht so mit den Fristen: Denn im Fitnessstudiovertrag war widersprüchlich einmal von drei Monaten und einmal von 90 Tagen Kündigungsfrist die Rede. Was laut Richter die Widerklage unzulässig macht. Er lud die beiden Streithähne zum Gütetermin vor Gericht. Güte ließ an diesem Tag allenfalls er selbst walten, indem er den beiden Männern wärmstens ans Herz legte, sich doch lieber zu einigen. Es nutzte alles nichts, der Richter wies via Urteil die Klage zurück. Denn auch der Rentner habe bei seiner „fristlosen Kündigung“ einen Fehler gemacht: Er habe schlichtweg keine Frist gesetzt. „Laut Gesetzgeber ist dem Gegenüber eine Frist zu setzen zur Behebung der genannten Umstände“, so Fratantonio. Somit habe der Mann keinen Anspruch auf das restliche Geld.
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