Conterganstiftung will Bett von Geschädigter nicht bezahlen
Ein Conterganopfer sieht ihr Bett mit elektrischen Funktionen als Hilfsmittel. Weil die Conterganstiftung die Kostenübernahme dafür ablehnt, sind beide Parteien nun vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Köln verhandelt am Dienstag ab 13 Uhr im Fall eines Conterganopfers mit sehr kurzen Armen. Die Frau hat das Verfahren angestrebt, weil die Conterganstiftung die Kosten für ihr Boxspringbett nicht übernehmen will. Ein Arzt hatte der 53-Jährigen ein Bett mit elektrischen Funktionen und einer besonderen Matratze verordnet. Die Frau argumentiert, dass das Bett bei der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit helfe und ihre Rückenschmerzen lindere. Die Conterganstiftung erkennt das Boxspringbett aber nicht als Hilfsmittel an.
Was zählt zu den Sonderbedürfnissen von Contergangeschädigten?
Die 53-jährige Klägerin erklärte, ohne das Bett mit elektrischen Funktionen könne sie sich nur sehr schwer allein im Bett drehen, aufstehen oder sich hinlegen. Deswegen fordert sie eine Kostenübernahme durch die Conterganstiftung, die die Übernahme der Rechnung von 5.000 Euro abgelehnt hat. Seit 2013 stellt der Bund in einem Fonds jährlich 30 Millionen Euro für Sonderbedürfnisse von Conterganopfern zur Verfügung. Der Prozess gegen die Conterganstiftung könnte erstmalig klären, was Contergangeschädigte unter sogenannten spezifischen Bedarfen versteht.
Nach Angaben der Klägerin und von Opferverbänden ist diese Klage gegen die Conterganstiftung die erste ihrer Art. Nach eigenen Angaben hat die Stiftung im Jahr 2013 600.000 Euro für Sonderbedürfnisse bewilligt, 2014 sogar 2,5 Millionen. Nicht ausgegebene Mittel bleiben nicht bei der Conterganstiftung, sondern fließen an den Bund zurück. Das Pharmaunternehmen Grünenthal hatte 1957 das Schlafmittel Contergan auf den Markt gebracht, das von vielen Schwangeren genommen wurde und zu schweren Missbildungen bei den Neugeborenen führte. dpa/sh
Die Diskussion ist geschlossen.