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  3. Sozialgericht: Urteil: Hartz-IV-Empfänger darf Geld für Sex verprassen

Sozialgericht
29.07.2014

Urteil: Hartz-IV-Empfänger darf Geld für Sex verprassen

Ein Hartz IV-Empfänger hat ein Recht auf seine Bezüge, auch wenn er das Geld für Sex verprasst. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn.
Foto: Oliver Berg dpa

Ein Hartz IV-Empfänger hat ein Recht auf seine Bezüge, auch wenn er das Geld für Sex verprasst. Das hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden.

Bei dem "Hartz IV-Sex-Urteil" ging es dem Sozialgericht Heilbronn nicht um moralische Maßstäbe, wie es in dem Beschluss hieß. Laut dem Urteil des Sozialgerichts darf ein Empfänger von Hartz IV sein sogenanntes Schonvermögen auch für Sex ausgeben, ohne dass dies Konsequenzen für seine staatlichen Bezüge hätte.

Was ein Hart IV-Bezieher mit seinem Vermögensfreibetrag - im konkreten Fall knapp 9000 Euro - mache, sei irrelevant, geht aus dem am Montag veröffentlichten Urteil des Gerichts vom Juli hervor. Der 1955 geborene Kläger hatte gegen einen Bescheid des Jobcenters geklagt und Recht erhalten (Az.: S 9 AS 217/12). 

Hartz IV-Empfänger darf Geld für Nachtclubtänzerin ausgeben

Der Mann hatte im März 2009 gut 16 000 Euro geerbt und in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt bestritten. Dabei gab er nach eigenen Angaben Geld in Höhe fast seines gesamten Schonvermögens für eine Nachtclubtänzerin und das "Knüpfen von Beziehungen" aus. Im Dezember 2009 beantragte der inzwischen wieder mittellose Mann Hartz-IV-Leistungen, die ihm das Heilbronner Jobcenter bewilligte. 

Die Behörde erließ im Oktober 2011 dann den Bescheid, dass er "fahrlässig" und ohne "wichtigen Grund" sein Vermögen gemindert und deshalb zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet sei. Der Mann habe von seinen Ausgaben erzählt. Zugleich widerrief das Jobcenter allerdings die Rückzahlungsverpflichtung, solange sich die finanziellen Voraussetzungen des Mannes nicht änderten. 

Sozialgericht Heilbronn: kein sozialwidriges Verhalten

Das Sozialgericht Heilbronn hob den Bescheid wegen dieser Widersprüchlichkeit auf. Im Übrigen brauche nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn dem Mann stehe ein Vermögensfreibetrag zu. Gelder in dieser Größenordnung hätte er sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können. dpa/AZ

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