Arzt darf unheilbar Kranken tödliches Medikament überlassen
Ärzte dürfen unheilbar Kranken ein tödliches Medikament überlassen. Damit ist ein Verbot der Ärztekammer unwirksam.
Ärzte dürfen unheilbar Kranken in Ausnahmefällen tödliche Medikamente für einen Suizid überlassen. Gegenteilige Verbote einer Ärztekammer verstoßen gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufs- und Gewissensfreiheit des Arztes, wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. Im aktuellen Fall hatte die Berliner Ärztekammer dem damaligen Vizevorsitzenden des Sterbehilfevereins Dignitate (heute: Dignitas Deutschland) 2007 untersagt, Sterbewilligen tödliche Medikamente zu überlassen. (Az: VG 9 K 63.09.)
Arzt darf unheilbar Kranken tödliches Medikament überlassen
Die Ärztekammer hatte zur Begründung auf die "ärztliche Ethik" verwiesen, wonach "die Überlassung todbringender Medikamente an sterbewillige Personen" grundsätzlich verboten sei. Dieses uneingeschränkte Verbot eines "ärztlich assistierten" Selbstmords geht nach Auffassung der Richter allerdings zu weit, wenn der Arzt in Ausnahmefällen in einen Gewissenskonflikt gerät. Dies sei etwa der Fall, wenn der Arzt eine enge persönliche Bindung zu dem Sterbewilligen hat, der Betroffen unerträglich leidet und eine alternative Leidensbegrenzung nicht möglich ist.
Gericht: Verbot der Ärztekammer unwirksam
Das Gericht betonte allerdings, dass das Überlassen tödlicher Medikamente an Gesunde oder psychisch Kranke in solchen Fällen grundsätzlich verboten werden darf. Zudem dürften Ärztekammern auch "ohne weiteres", die berufliche oder organisierte Sterbehilfe verbieten, wie sie der Verein Dignitas anbietet. afp/AZ
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