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Sozialleistung
15.05.2024

Bürgergeld 2024: Wie hoch ist die Vermögensgrenze?

Bürgergeld-Empfänger dürfen auch nach Ablauf der Karenzzeit mehr Vermögen haben als bisher.
Foto: Monika Skolimowska, dpa (Symbolbild)

Bürgergeld-Empfänger können künftig deutlich mehr Vermögen besitzen. Wie hoch das Schonvermögen ist, was innerhalb der Karenzzeit gilt und wie hoch die Freibeträge sind, lesen Sie hier.

Mit der Umstellung von der alten Hartz IV-Regelung zum neuen Bürgergeld, gehen einige Neuerungen einher. Unter anderem zahlt das Jobcenter seit 2024 höhere Regelsätze. Außerdem können Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld seitdem mit höheren Freibeträgen beim Vermögen rechnen.

Grundsätzliches ändert sich dagegen nicht. Nach wie vor gilt: Sozialleistung steht laut Arbeitsagentur "nur hilfebedürftigen Personen" zu. Das bedeutet, dass zuerst die eigenen Mittel eingesetzt werden müssen, bevor das Amt einspringt. Wer allerdings ein verhältnismäßiges Vermögen besitzt, bekommt im ersten Jahr ein sogenanntes Schonvermögen und im Folgejahr einen gewissen Freibetrag bewilligt. Doch was gilt überhaupt als Vermögen? Welche Beträge gelten für die Karenzzeit und wie hoch ist der anschließende Freibetrag?

Bürgergeld: Was zählt als Vermögen?

Zum Vermögen zählt laut Bundesagentur für Arbeit prinzipiell alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist. Dazu zählen:

  • Bargeld
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen

Bei der Vermögensberechnung zum Bürgergeld berücksichtigt das Jobcenter das gesamte verwertbare Vermögen sowie dasjenige der dazugehörigen Bedarfsgemeinschaft wie einer Familie, Ehe oder Partnerschaft. Verwertbar ist Vermögen laut arbeitsagentur.de, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.

Bürgergeld innerhalb der Karenzzeit: Verhältnismäßiges Vermögen im ersten Jahr unerheblich

Für Erst-Empfänger des Bürgergelds gilt im ersten Jahr die sogenannte Karenzzeit. Das bedeutet, dass das Amt die Vermögensverhältnisse von hilfebedürftigen Personen nur berücksichtigt, wenn sie erheblich sind, das heißt, wenn sie folgende Beträge übersteigen:

  • Für Erst-Empfänger bewilligt das Amt im ersten Jahr ein Schonvermögen von 40.000 Euro.
  • Für jede weitere Person in einer Bedarfsgemeinschaft, etwa Kinder unter 25 Jahren, gilt ein jeweiliges Schonvermögen von 15.000 Euro.

Auch für die Miete von Erst-Empfängern gilt die sogenannte Karenzzeit. Das bedeutet, das Amt übernimmt im ersten Jahr auch eine erhöhte Miete. Auch bei Bürgergeld und Miete und einem laufenden Wohnungs-Kredit gibt es einiges zu beachten. 

Wie hoch ist der Vermögens-Freibetrag nach der Schonfrist?

Nach Ablauf der Karenzzeit gewährt das Jobcenter immerhin noch einen Freibetrag, der auch Absetzbetrag genannt wird, von 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.