Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Pflege: Freistellung bei Pflege von Angehörigen: Wie kann man Arbeitszeit reduzieren?

Pflege
29.04.2024

Freistellung bei Pflege von Angehörigen: Wie kann man Arbeitszeit reduzieren?

Beschäftigte können sich im Falle eines Pflegefalls in der Familie vom Arbeitnehmer freistellen lassen, doch wie lange?
Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

Beschäftigte haben Rechtsanspruch auf Freistellung im Falle eines Pflegefalls in der Familie. Doch wie genau können Arbeitszeiten reduziert werden, und wer bezahlt?

Die Pflege von Angehörigen beansprucht viel Zeit und Mühe, insbesondere dann, wenn eine Pflegefall-Situation in der Familie aus heiterem Himmel eintritt und die Organisation und Abläufe der häuslichen Versorgung noch nicht eingespielt sind.

Der Gesetzgeber gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland daher einen Rechtsanspruch auf Freistellung und unterstützt die Betroffenen mit Pflegeunterstützungsgeld oder einem Darlehen, je nachdem, wie lange ein Arbeitsentgeld-Ausfall kompensiert werden muss. Wir erklären, welche Freistellungsarten, kurz-, mittel- oder langfristig es gibt, und auf welche finanzielle Unterstützung die Betroffenen dabei bauen können.

Freistellung bei Pflege von Angehörigen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen

Bei einem kurzfristigen Ausfall wegen einer akuten Pflegefall-Situation eines Angehörigen greift nach Paragraf 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes das Recht auf "kurzzeitige Arbeitsverhinderung",das heißt, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.

Angehörigen soll laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend somit schnell und unkompliziert geholfen werden, kurzfristig in der Pflege einzuspringen oder eine externe Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall in der Familie. Beschäftigte sind einzig verpflichtet, dem Arbeitgeber den Verhinderungsgrund mitzuteilen und über die voraussichtliche Dauer aufzuklären, und zwar "ohne schuldhaftes Zögern", wie es auf den Ministeriums-Seiten dazu heißt. Der Arbeitgeber kann allerdings eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen anfordern.

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung muss noch durch kein Gutachten einer der Pflegegrade von 1 bis 5 festgestellt worden sein, sondern zunächst eine generelle Pflegebedürftigkeit vorliegen, die in etwa den Kriterien von Pflegegrad 1 entspricht. Das Recht auf kurzfristigen Arbeitsausfall, um einer akuten Pflege-Situation von Angehörigen gerecht zu werden, gilt für alle Beschäftigte in Deutschland, und zwar unabhängig von der Größe eines Unternehmens und der Zahl der Mitarbeitenden.

Freistellung während der Pflegezeit: Mittelfristige Reduzierung der Arbeitszeit

Über die 10 Tage der kurzfristigen Arbeitsverhinderung hinaus, können sich Beschäftigte in der sogenannten "Pflegezeit" bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie die Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung übernehmen.

Die Ankündigungsfrist für die Pflegezeit beträgt laut arbeitgeber.de im Normalfall zehn Arbeitstage, außer die Pflegezeit wird unmittelbar an eine Familienpflegezeit angehängt, dann beträgt die Ankündigungsfrist laut dem Portal acht Wochen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht zudem nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Azubis zählen hierbei nicht zur Mitarbeiterzahl.

Langfristige Freistellung: Bis zu 24 Monate Familienpflege

In der "Familienpflegezeit" können sich Beschäftigte sogar bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Die Familienpflegezeit für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die reduzierte Arbeitszeit im Unternehmen mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.

Auf Familienpflegezeit besteht dagegen laut der Ministeriumsseite wege-zur-pflege.de kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

Drei Monate Freistellung für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase

Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Beschäftigte zudem bis zu drei Monate eine vollständige oder temporäre Auszeit nehmen. Ein Pflegegrad ist hierzu nicht erforderlich. Der Gesetzgeber bietet zur Lohnausfall-Minderung ein zinsloses Darlehen. Doch wie sehen eigentlich die Finanzierungsmöglichkeiten bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung, bei Pflegezeit und Familienpflege aus?

Übrigens bekommt man für die Pflege von Angehörigen auch Geld und unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge für die Pflegeperson.

Freistellung und Finanzierung: Das Pflegeunterstützungsgeld

Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bei einer bis zu zehntägigen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Beschäftigte das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen.

Beim Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich laut Bundesgesundheitsministerium um eine Entgeltersatzleistung. Das heißt, als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen beantragt werden.

Freistellung bei Pflege: Kein Lohnausgleich bei mittel- oder langfristigem Ausfall, dafür Darlehen vom Staat

Sowohl für die Pflegezeit als auch für die Familienpflege besteht dagegen kein Lohnausgleich wie beim Pflegeunterstützungsgeld, sondern die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.

Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung, die die Rückzahlung des Darlehens erleichtern soll. Das BAFzA kann demnach auf Antrag der Betroffenen die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Auch gibt es die Möglichkeit eines Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld, wie auf wege-zur-pflege.de nachzulesen ist.