Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Pflege: Pflege von Angehörigen: Stehen mir Lohnfortzahlungen zu?

Pflege
23.01.2024

Pflege von Angehörigen: Stehen mir Lohnfortzahlungen zu?

Angehörige wollen sich oft selbst um erkrankte Menschen kümmern, die ihnen nahestehend. Wer berufstätig ist, hofft dann natürlich auf eine Lohnfortzahlung.
Foto: Jens Kalaene, dpa (Archivbild)

Berufstätige, die Angehörige pflegen, fragen sich häufig, ob ihr Lohn weiter gezahlt wird, wenn sie aufgrund der Pflege nicht zur Arbeit erscheinen können. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.

Wer seine Angehörigen pflegt, steht vor einer komplexen Aufgabe. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich eine Auszeit nehmen können, um sich um ihre Angehörigen zu kümmern.

Doch was passiert eigentlich in der Zeit mit dem Gehalt? Steht einem eine Lohnfortzahlung, ähnlich wie im Krankheitsfall, zu? Wir verraten Ihnen, in welchen Fällen pflegenden Angehörigen Lohnfortzahlungen zustehen - und wann dies nicht der Fall ist.

Wichtig: In diesem Jahr wurden vom Bundesgesundheitsministerium einige Änderungen beschlossen. Bei der Pflegereform 2023 soll unter anderem die Pflege zu Hause gestärkt werden. Ein Teil dieser Reform ist das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige.

Pflege Angehörige: Wann steht Ihnen eine Lohnfortzahlung zu?

Wer berufstätig ist, einen Angehörigen pflegt und deshalb der Arbeit fernbleiben muss, hat mehrere Möglichkeiten. Handelt es sich nur um eine kurzfristige Arbeitsverhinderung, kann der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber laut der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) eine Freistellung von bis zu zehn Tagen beantragen. Dies ist im Pflegezeitgesetz verankert. Dauert der Zeitraum, in dem ein Angehöriger gepflegt werden muss, länger an, können Arbeitnehmer im Rahmen des Pflegezeitgesetzes bis zu sechs Monaten eine Freistellung und mit dem Familienpflegegesetz bis zu zwei Jahre bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Auch ein Sonderurlaub ist möglich.

Für Angehörige, deren Zustand sich verschlechtert hat, gibt es zudem die dreimonatige Sterbebegleitung. Der Pflegegrad von Palliativpatienten ist zudem von mehreren Faktoren abhängig.

Für berufstätige Menschen, die ihre Angehörigen im Rahmen einer der drei genannten Regelungen pflegen, gibt es zunächst schlechte Nachrichten: Ihr Arbeitgeber ist bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtet, Ihren Lohn fortzuzahlen.

Ein Arbeitgeber muss einem pflegenden Angehörigen nur dann den Lohn zahlen, wenn sich die Pflicht aus einer anderen gesetzlichen Regelung ergibt. Dabei kann es sich um folgende Regelungen handeln:

  • Ein Tarifvertrag
  • Eine Betriebsvereinbarung
  • Der eigene Arbeitsvertrag
  • Eine Regelungen in Verbindung mit § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung)

Wichtig: Wie die AOK schreibt, bleiben pflegende Angehörige zwar während einer solchen Zeit weiter versichert, wenn der Arbeitnehmer während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (10 Tage) kein Entgelt zahlt, gehen in diesem Zeitraum aber auch keine Sozialabgaben an die Kassen ab. Die Tage zählen also nicht als "Sozialversicherungstage", wenn es beispielsweise darum geht, den beitragspflichtigen Anteil einer Einmalzahlung zu bestimmen. Allerdings wird die Pflege von Angehörigen auf die Rente angerechnet.

Keine Lohnfortzahlung für pflegende Angehörige: Was Sie sonst tun können

Wenn Sie nicht unter eine der oben genannten Regelungen fallen und daher keine Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, heißt das allerdings nicht, dass Sie in dieser Zeit überhaupt kein Geld bekommen. Handelt es sich um eine kurzfristige Arbeitsverhinderung (10 Tage) durch die Pflege eines Angehörigen, können Sie laut dem Portal pflege.de für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses beträgt 90 Prozent des Nettolohns und kann für maximal zehn Tage im Jahr gezahlt werden.

Für die klassische Pflegezeit, die Familienpflegezeit und die Sterbebegleitung kommen hingegen nur die zinslosen Darlehen vom Bundesamt für Familie in Frage.

Übrigens: Wer sich mit dem Thema Pflege befasst, muss in Deutschland einiges beachten. Um Geld von der Pflegeversicherung zu erhalten muss zunächst ein Pflegeantrag gestellt werden. Wer pflegebedürftig ist, erhält dann einen Pflegegrad von 1 bis 5.