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Rente
11.04.2024

Früher in Rente: Mit dieser Zahlung können Sie Abschläge vermeiden

Wer früher in Rente geht, der muss mit Abschlägen rechnen. Diese lassen sich aber durch Sonderzahlungen mindern.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/Symbolbild (dpa)

Wer früher in Rente gehen will, muss in den meisten Fällen mit Abschlägen bei der Altersrente rechnen. Allerdings gibt es eine Möglichkeit, Abschläge abzufedern. Wie das geht, erfahren Sie in diesem Text.

In Deutschland hängt der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem Sie in Rente gehen können, von der Art der Rente ab, die Sie beanspruchen möchten, sowie von Ihren individuellen Versicherungszeiten. Seit 2012 wird die Regelaltersrente schrittweise heraufgesetzt, sodass ab dem Geburtsjahrgang 1964 die Altersgrenze von 67 Jahren gilt. Wer dann früher in Rente gehen will, muss mit Abschlägen rechnen, die laut der Deutschen Rentenversicherung bis zu 14,4 Prozent betragen können. Allerdings können Sie etwas tun, um die Abschläge zu mindern. Wie das funktioniert erklären wir Ihnen im Folgenden. 

Früher in Rente: Mit dieser Zahlung können Sie Abschläge vermeiden

Die Deutsche Rentenversicherung nennt auf ihrer Website konkrete Möglichkeiten, um Abschläge beim früheren Renteneintritt zu vermeiden beziehungsweise zu vermindern. Wer die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen möchte, ohne große Rentenabschläge zu erfahren, kann dies durch die freiwillige Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung tun. Die durch den vorzeitigen Rentenbezug entstehenden finanziellen Lücken können so geschlossen werden. Wenn Sie einen früheren Renteneintritt in Betracht ziehen, sollten Sie laut der Deutschen Rentenversicherung folgendermaßen vorgehen: 

  • Rentenauskunft einholen: Ab 50 Jahren können Sie eine spezielle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Website. Diese Auskunft informiert Sie über die Höhe der voraussichtlichen Rentenminderung, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme Ihrer Altersrente ergibt. Zusätzlich erhalten Sie Informationen über den erforderlichen Beitrag, den Sie zahlen müssen, um diese Rentenminderung vollständig auszugleichen. Wichtig ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen muss, dass Sie die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente tatsächlich erfüllen werden. Das heißt, dass Sie zu dem von Ihnen angepeilten Zeitpunkt des Renteneintritts das 63. Lebensjahr vollendet und die Mindestversicherungszeit von 35 Beitragsjahren erfüllt haben müssen.
  • Rückmeldung der Rentenversicherung: Nach einiger Zeit werden Sie von der Deutschen Rentenversicherung einen Brief bekommen. Die "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" nennt Ihnen den notwendigen Betrag, um die in Ihrem Fall festgestellte Rentenminderung vollständig auszugleichen.
  • Zahlung der Beiträge: Nach Erhalt der speziellen Rentenauskunft haben Sie drei Monate Zeit, um die ausgewiesenen Beiträge zum Minderungsausgleich zu zahlen. Die Höhe dieser Beiträge bleibt verbindlich, solange sie innerhalb dieser Frist gezahlt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass es auch möglich ist, Teilbeträge zu überweisen.
  • Beitragsbescheinigung: Nach der Zahlung erhalten Sie eine Beitragsbescheinigung von der Deutschen Rentenversicherung. Darin wird der gezahlte Betrag ausgewiesen. Außerdem erfahren Sie durch die Bescheinigung, wie viel Sie zukünftig noch zahlen können, um Ihre Rentenminderung vollständig auszugleichen. Es sind mehrere Zahlungen pro Jahr zulässig.

Früher in Rente mit 63: Durch Sonderzahlungen entsteht kein Anspruch

Wichtig: Wenn Sie mithilfe von Sonderzahlungen den Ausgleich der Rentenabschläge geleistet haben, sich zu einem späteren Zeitpunkt allerdings entscheiden, doch nicht früher in Rente zu gehen, ist dies laut Deutscher Rentenversicherung kein Problem. "Wer später in Rente geht, erhält dann eine entsprechend höhere Rente", heißt es auf der Website. Erstattet werden Ihnen die Sonderzahlungen allerdings nicht. Die DRV weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung der Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann, weil die Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Obergrenze von der Steuer abgesetzt werden können. 

Wer aller Voraussicht nach zu wenige Beitragsjahre auf dem Konto haben wird, dem helfen allerdings auch die Sonderzahlungen nur bedingt, denn wie die DRV klarstellt, können mit den Zahlungen zur Minderung der Abschläge keine Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Allerdings muss jeder für sich selbst bestimmen, ob Sonderzahlungen sinnvoll sind, da sie teilweise im fünfstelligen Bereich liegen können.