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ALG 1
25.02.2024

Sperrzeit beim ALG 1: So umgehen Sie sie bei eigener Kündigung

Bekommt man auch Arbeitslosengeld, wenn man selbst gekündigt hat?
Foto: Oliver Berg, dpa (Symbolfoto)

Wer den Job verloren hat, bekommt unter Umständen Arbeitslosengeld. Aber geht das auch, wenn man selbst gekündigt hat? Hier erfahren Sie mehr.

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, verliert damit oft auch das sichere Auskommen für das Leben. Deshalb gibt es das Arbeitslosengeld I, mit dem das Auskommen nach dem Arbeitsverlust aufgefangen werden soll. Aber bekommt man es auch, wenn man selbst den Job gekündigt hat?

Was ist Arbeitslosengeld I?

Das Arbeitslosengeld I, kurz ALG I, unterscheidet sich vom Bürgergeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nicht nach einem festen Regelsatz, sondern danach, wie viel die Person in den zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit verdient hat. Genauer gesagt: Wer Arbeitslosengeld bekommt, erhält bis zu einem bestimmten Höchstbetrag entweder 60 oder 67 Prozent des vorherigen Netto-Gehalts von der Arbeitsagentur. ALG 1 kann man bis zu zwei Jahre bekommen.

Doch man bekommt das Geld nicht automatisch - es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt zum Beispiel die sogenannte Anwartschaftszeit. Und in manchen Fällen müssen Arbeitslose mit einer sogenannten Sperrzeit rechnen. Dazu zählt im Regelfall auch die eigene Kündigung.

Übrigens: Wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern, gibt es eine Möglichkeit zusätzlich Bürgergeld zu erhalten. Außerdem gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit auf einen Nebenjob.

Arbeitslosengeld: Sperrzeit nach eigener Kündigung

Das Arbeitslosengeld ist offiziell eine sogenannte Versicherungsleistung. Wenn sich ein Arbeitnehmer nun versicherungswidrig verhalten hat, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen. Eine Sperrzeit streicht das Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen, in diesem Zeitraum erhält man dann kein Arbeitslosengeld. Sie kommt laut Paragraf 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3 unter anderem dann zum Einsatz, wenn man die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt.

Dazu zählt nicht nur die eigene Kündigung, sondern auch, wenn das Verhalten am Arbeitsplatz dazu führt, dass ein Arbeitnehmer gekündigt wird. Wer beispielsweise in seiner Firma einen Diebstahl begeht und deshalb den Job verliert, verhält sich ebenfalls versicherungswidrig. Deshalb ist man verpflichtet, der Agentur für Arbeit den Grund oder die Gründe für die Arbeitslosigkeit zu nennen.

Selbst gekündigt: Kann man die Sperrzeit umgehen?

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Die Sperrzeit wird nicht in allen Fällen verhängt. Man kann sie dann umgehen, wenn man einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung hatte und dafür auch entsprechende Nachweise und Atteste vorlegen kann.

Laut der Agentur für Arbeit geht das zum Beispiel dann, wenn man geheiratet hat und zum Partner oder zur Partnerin in eine entfernte Stadt ziehen will. Dann wird keine Sperrzeit auferlegt. Dafür benötigt man aber einen Trauschein. Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Tillmann nennt als Beispiel auf seiner Website auch Mobbing am Arbeitsplatz, Stress oder Überforderung, eine sexuelle Belästigung oder andere Straftaten gegen den Arbeitnehmer.

Auch verzögerte Lohnzahlungen seitens des Arbeitgebers oder die Pflege eines Angehörigen können Anlass dafür sein. Konkrete Gründe lässt das Gesetz dabei aber offen - die genannten Beispiele ergeben sich aus Gerichtsurteilen der vergangenen Jahre. Die Entscheidung wird in jedem Einzelfall von der Agentur für Arbeit geprüft.

Übrigens: Auch wer seinen Job noch in der Probezeit eigenmächtig kündigt oder eine Kündigung provoziert, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Aber: Eine Sperrzeit tangiert zunächst nur das Arbeitslosengeld und nicht andere Sozialhilfeleistungen und Leistungen der Grundsicherung wie die Erwerbsminderungsrente oder Bürgergeld (ehemals ALG 2).