Die Hoffnung auf das "Soli"-Aus
Der Bund der Steuerzahler hofft auf ein Aus für den Solidaritätszuschlag. Er sieht gute Chancen.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur besseren steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern hofft der Bund der Steuerzahler auch auf ein Aus für den Solidaritätszuschlag. Steuerzahlerbund-Präsident Karl Heinz Däke sagte, dieser sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das niedersächsische Finanzgericht hatte im November 2009 den seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlag in Frage gestellt. Das Bundesverfassungsgericht soll nun auf Wunsch des Gerichts prüfen, ob der seit 15 Jahren dauerhaft zu entrichtende und für den "Aufbau Ost" eingeführte "Soli" verfassungswidrig ist.
Däke betonte in der "Passauer Neuen Presse" (Freitag), der Solidaritätszuschlag werde mittlerweile nur noch vorläufig erhoben. Er sehe gute Chancen, dass das Karlsruher Bundesverfassungsgericht den Soli kippen und für verfassungswidrig erklären werde. Darüber hinaus brenne es im Steuerrecht "auch sonst an allen Ecken und Enden". Die "Änderungswut des Gesetzgebers" sei unermesslich.
Dass häusliche Arbeitszimmer sich künftig wieder besser steuerlich absetzen lassen, bezeichnete Däke als positive Nachricht für nicht wenige Steuerzahler. Einmal mehr habe der Gesetzgeber hier Grenzen überschritten: "Nach dem Urteil zur Pendlerpauschale ist die Entscheidung zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers eine weitere Ohrfeige für die Politik."
Da Karlsruhe die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer rückwirkend für verfassungswidrig erklärt habe, müsse der Gesetzgeber schnell eine entsprechende Neuregelung schaffen, forderte der Steuerzahler- Präsident. Darüber hinaus regte Däke eine Kulanzregelung an, denn viele Bescheide seien bereits abgeschlossen: "Wer keinen Einspruch eingelegt hat, geht jetzt womöglich leer aus."
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss die 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten für häusliche Arbeitszimmer für verfassungswidrig erklärt. Nutznießer sind vor allem Lehrer und andere Berufstätige, die zum Teil von zu Hause aus arbeiten und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz stellt. Die Kosten müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entschied das Gericht (Az. 2 BvL 13/09). dpa
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