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  3. Paragraf 219a: Heftiger Streit um das Abtreibungsgesetz am Amtsgericht Kassel 

Paragraf 219a
29.08.2018

Heftiger Streit um das Abtreibungsgesetz am Amtsgericht Kassel 

Der Paragraf 219a hat in der Vergangenheit schon für Diskussion gesorgt.
Foto: Boris Roessler, dpa (Archivbild)

Im Strafverfahren gegen zwei Frauenärztinnen greift die Verteidigung das Gericht scharf an. Streitpunkt ist unter anderem der Inhalt des Paragrafen.

In dem Kasseler Verfahren gegen zwei Frauenärztinnen wegen unzulässiger Werbung für Abtreibungen hat es am Mittwoch noch kein Urteil gegeben. Grund ist ein Befangenheitsantrag der Verteidigung gegen den Vorsitzenden Richter. Er hatte zuvor mehrfach einen Beweisantrag abgelehnt. Durch Vernehmung eines Experten wollte die Verteidigung beweisen, dass die Strafvorschrift des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch verfassungswidrig ist.

Über den Befangenheitsantrag muss nun ein anderer Richter entscheiden. Danach wird das Amtsgericht einen Fortsetzungstermin in den kommenden drei Wochen festlegen, oder das Verfahren muss später neu aufgerollt werden.

Ärztinnen sollen mit Abtreibungen geworben haben

Auf der Homepage ihrer Gemeinschaftspraxis führen die angeklagten Ärztinnen Natascha Nicklaus und Nora Szász den Schwangerschaftsabbruch unter den durch ihre Praxis möglichen medizinischen Leistungen auf. Laut Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs ist es strafbar, "seines Vermögensvorteils wegen" Schwangerschaftsabbrüche anzubieten. Dies hält die Staatsanwaltschaft hier für gegeben.

"Wir können bis heute nicht erkennen, dass wir gegen das Gesetz verstoßen", sagte dagegen Nicklaus. Ihre Anwältin Gabriele Heinecke erklärte, beide Frauen würden wenn nötig bis vor das Bundesverfassungsgericht oder auch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg ziehen.

So bestritten die Angeklagten finanzielle Motive. "Unsere Motivation war, Patientinnen deutlich zu machen, dass wir auch ungewollt Schwangeren zur Seite stehen", sagte Nicklaus. Zusammen nahmen beide Ärztinnen zehn bis 15 Abbrüche pro Jahr vor. Dies bringe weniger Honorar als die Betreuung Schwangerer.

Scharfe Kritik am Gesetz vonseiten der Verteidigung

Strafverteidiger Knuth Pfeiffer kritisierte die Strafvorschrift als "Maulkorb" und "Vorfeldkriminalisierung". Der Hinweis auf ein straffreies medizinisches Angebot könne selbst nicht strafbar sein. Das Gesetz greife hier unnötig und überzogen in die Berufsfreiheit ein. Ein standesrechtliches Verbot kommerzieller Werbung reiche aus. Auch die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen seien verletzt.

Mit einem Beweisantrag will die Verteidigung belegen, dass das Abtreibungsverbot und insbesondere auch der Strafparagraf 219a sich nicht positiv auf den Schutz des ungeborenen Lebens auswirken. Es gebe "keinen Schutzzweck für Paragraf 219a" und damit auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, sagte Rechtsanwältin Heinecke.

Im November verurteilte das Amtsgericht Gießen eine Ärztin zu einer Geldstrafe von 6000 Euro. Die zunächst für die kommende Woche vorgesehene Verhandlung im Berufungsverfahren gegen die Gießener Medizinerin Kristina Hänel wurde zuletzt auf unbestimmte Zeit vertagt.

Auch in der Politik wird über den Paragrafen gestritten

Die Grünen forderten anlässlich des Kasseler Falls eine Abschaffung von Paragraf 219a. Der Prozess gegen die Ärztinnen zeige, "dass sachliche Information durch Ärztinnen und Ärzte nicht in das Strafgesetzbuch gehört", sagte die Sprecherin für Frauenpolitik der Grünen-Bundestagsfraktion, Ulle Schauws, der Nachrichtenagentur AFP.

Mit Blick auf einen Gesetzentwurf ihrer Partei für eine Streichung des Paragrafen sagte sie, eine Mehrheit aus Grünen, Linken, FDP und SPD könne "für Klarheit sorgen". In der großen Koalition ist die SPD dafür, Paragraf 219a zu kippen. Die Union ist dagegen.

Nach Angaben der Angeklagten in Kassel kam die Strafanzeige von zwei Männern und "selbsternannten Lebensschützern", die bundesweit gegen mehrere Hundert Ärztinnen und Ärzte vorgehen. (afp)

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