Streit: Lichterkette darf am Balkon angebracht werden
In der Vorweihnachtszeit blinkt und blitzt es von Fenstern und Balkonen. Manchem Vermieter gefällt dies womöglich nicht. Doch seine rechtlichen Möglichkeiten sind beschränkt.
Eine Lichterkette darf grundsätzlich am Balkon angebracht werden. Denn das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung dazu. Der Vermieter kann nicht einfach die Beseitigung verlangen.
Urteil Amtsgericht Eschweiler
Das ist auch nicht mit dem Argument möglich, der ästhetische Gesamteindruck des Hauses werde negativ beeinflusst, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Eschweiler (Az.: 26 C 43/14).
Grundsätzlich erlaubt
Auch das Landgericht Berlin entschied: Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind grundsätzlich erlaubt. Denn es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (Az.: 65 S 390/09).
Sicherheit hat oberste Priorität
Voraussetzung ist aber, dass der Schmuck sicher installiert ist, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Wird ein Mieter durch blinkende und flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn am Schlaf gehindert, kann er verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. (dpa)
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