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Adventszeit
02.12.2013

Ratgeber: Wenn Lichterketten und Co. die Nachbarn stören

Nicht jede Lichterdekoration ist so üppig, wie die am Weihnachtshaus in Obermeitingen (Kreis Augsburg), die unser Archivbild zeigt.
Foto: Marcus Führer, dpa

Zur Adventszeit zieren blinkende Lichterketten und glitzernde Rentiere die Häuser. Was Nachbarn gegen die Dekoration tun können.

Kurz vor Weihnachten hangeln sich nach amerikanischer Sitte wieder aufblasbare Santa-Claus-Puppen an Balkonen hoch, verzieren leuchtende Rentiere und anderer Glitzerkram Vorgärten und Fassaden. Ist das alles zulässig? Dürfen Wohnung und Balkon mit Lichterketten und Weihnachtsschmuck dekoriert werden? Der Deutsche Mieterbund sagt Ja. „Das ist natürlich in der Wohnung erlaubt, aber auch auf dem Balkon“, betont Sprecher Ulrich Ropertz. „Auch hier können Lichterketten aufgehängt oder ein geschmückter Weihnachtsbaum aufgestellt werden.“

Kraxelnde Plastik-Nikolause und Aufblas-Rentiere

Auch gegen kraxelnde Plastik-Nikolause und Aufblas-Rentiere ist juristisch nichts einzuwenden – zumindest, solange niemand gestört oder gefährdet wird und die Dekoration sicher und ordnungsgemäß befestigt ist. Mieter, die die Hausfassade dekorieren möchten, sollten vorab die Erlaubnis des Vermieters einholen, betont der Verband Haus & Grund – vor allem aber die Dekoration sicher installieren. Drohe der Außenwand eine Beschädigung, könne der Vermieter oder andere Hausbesitzer fordern, dass die Dekoration wieder entfernt wird.

Das heißt aber auch: Nur, weil dem Nachbarn die auffällige Dekoration missfällt, hat er noch kein Recht, dagegen vorzugehen. Das hat auch das Landgericht Berlin in einem Urteil klargestellt, wonach es weitverbreitete Sitte sei, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (Az.: 65 S 390/09).

Erlaubt ist trotzdem nicht alles: So dürfen blinkende oder grelle Lichter nicht permanent in die Wohnung des Nachbarn scheinen. Das gilt vor allem nachts. Wenn Lichterketten beispielsweise die Nachtruhe stören, müssen diese spätestens um 22 Uhr abgeschaltet werden. Darauf weist Olaf Reinicke, Rechtsexperte der R+V-Versicherung, hin.

Wer im Hausflur dekorieren will, sollte sich absprechen

Auch im Hausflur sind die Regeln streng. Zwar ist ein Adventskranz an der Wohnungstür noch zulässig, wie etwa das Landgericht Düsseldorf (Az.: 35 T 500/98) geurteilt hat. Dann endet die Gestaltungsfreiheit aber bereits. „Bei nach außen hin sichtbarer Dekoration haben die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden“, sagt Rechtsexperte Reinicke.

Nachbarn oder auch der Vermieter müssten es nicht ohne Weiteres hinnehmen, „wenn ein Mieter beschließt, das Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich zu schmücken, oder überall weihnachtliches Duftspray versprüht“, sagt auch Mieterbund-Sprecher Ropertz. Auch Duftkerzen und Räucherstäbchen sind im Treppenhaus untersagt. Generell gilt: Wer dort dekorieren will, sollte sich also mit den anderen Mietern im Haus absprechen. Und: Wer Weihnachtliches aufstellt, haftet außerdem dafür, wenn es für andere Bewohner zur Stolperfalle wird.

Viel Dekoration ist teuer

Mit zu viel Dekoration können Hausbewohner jedoch nicht nur ihre Nachbarn nerven, sie belasten auch ihre Stromrechnung über Gebühr. Wer bei der Weihnachtsbeleuchtung kostenbewusst vorgehen will, sollte nicht auf die alten Modelle setzen, sondern vielmehr auf Modelle mit Leuchtdioden, bekannt als LEDs. Im Vergleich zu herkömmlichem Lichtschmuck verbrauchen sie bis zu 85 Prozent weniger Energie, wie Ralf Diekmann, Experte vom TÜV Rheinland, betont. Auch wenn diese in der Anschaffung teurer sind, lässt sich damit auf lange Sicht Geld sparen.

Wie die Deutsche Energie-Agentur (Dena) vorrechnet, verbrauchen zwei knapp zehn Meter lange Lichtschläuche mit Glühlämpchen in einem Zeitraum von sechs Wochen 30 Euro Stromkosten – vorausgesetzt, sie leuchten in dieser Zeit jeden Tag zwölf Stunden. Zwei LED-Lichtschläuche kommen dagegen auf gerade einmal fünf Euro Stromkosten. Hinzu kommt, dass die LED-Modelle deutlich länger halten.

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