Dreimal klagen ist einmal zu viel
Im Internet einmal auf die falsche Seite geklickt - schon ist man in einen Vertrag hineingeschlittert. Wer glaubt, sich in diesem Fall auf seine Rechtschutzversicherung verlassen zu können, kann reinfallen. Von Kathrin Feulner
Im Internet einmal auf die falsche Seite geklickt - schon ist man in einen Vertrag hineingeschlittert. Wer glaubt, sich in diesem Fall auf seine Rechtschutzversicherung verlassen zu können, kann reinfallen: Im Kleingedruckten findet sich häufig eine Sonderkündigungsklausel. Danach darf die Versicherung den Vertrag auflösen, wenn der Versicherte mehr als zweimal pro Jahr Rechtschutz in Anspruch nimmt.
Einem Polizeibeamten aus Schwaben ist genau das passiert: 30 Jahre lang hatte er eingezahlt, zuletzt 290 Euro jährlich. Doch dann brauchte er gleich zweimal Rechtsschutz in kurzer Zeit, und sofort flatterte die Kündigung ins Haus.
Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) findet diese Geschäftsbedingung normal: "Ein Sonderkündigungsrecht im Schadensfall gibt es auch bei der Haftpflicht- oder der Autoversicherung." Zudem gelte die Regel für beide Vertragspartner: Ist der Kunde mit der Dienstleistung unzufrieden, kann er auch vorzeitig aussteigen.
Die Kündigung vonseiten der Versicherung wird jedoch dem Hinweis- und Informationssystem des GDV gemeldet, einer Art Schufa der Versicherungsbranche. "Schuldhaft Gekündigte nimmt in der Regel keine Gesellschaft mehr an", beklagt sich der betroffene Polizist.
Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern hat Verständnis für den Ärger des Mannes, gibt aber zu bedenken: "Man muss vorher auch in die Bedingungen schauen." Das Verhalten der Versicherten habe sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt, heute werde viel schneller geklagt. "Rechtschutz ist mittlerweile ein teures Geschäft."
Mit den Schadensfällen seien auch die Beiträge gestiegen. Straub glaubt, dass sich Versicherer oft aus taktischen Gründen auf die Kündigungsklausel berufen: "Kunden sollen aus alten, günstigen Verträgen gedrängt und gezwungen werden, neue, teurere abzuschließen." Langjährige Kunden sofort vor die Tür zu setzen sei in jedem Fall kein guter Umgang. Dies sei aber auch die absolute Ausnahme, betont GDV-Sprecher Lübke: "So läuft das normalerweise nicht." Es handele sich schließlich um ein Kündigungsrecht und nicht um eine -pflicht.
Im geschilderten Fall hat der Betroffene einen Anbieter gefunden, der auf die Klausel verzichtet und nicht nachfragt, ob einem Interessenten zuvor schon von einer anderen Versicherung gekündigt wurde. Kathrin Feulner
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