Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Miete: Wie oft darf sie erhöht werden?

Mieterhöhung
15.12.2023

Wie oft darf die Miete erhöht werden?

Vermieter können bei Mieterhöhungen mit den Preisen argumentieren, die in der Nähe üblich sind. Dafür eignet sich aber nicht jeder Wert.
Foto: Ralf Hirschberger, dpa (Zentralbild)

Viele Mieter und Mieterinnen haben mehr Rechte als sie denken. Hier erfahren sie, wie oft und wann die Miete erhöht werden darf.

Laut der Deutschen Presseagentur (dpa) geben 1,5 Millionen Haushalte in Deutschland über 50 Prozent ihres Gehalts für die Miete aus. Die Mietbelastung steigt stetig. Doch wie oft darf die Miete erhöht werden? 

Darf die Miete erhöht werden?

Im Laufe des Mietverhältnisses darf der Vermieter oder die Vermieterin die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Das bedeutet, dass die Miete den durchschnittlichen Mietpreis vergleichbarer Wohnungen am Wohnort des Mieters oder der Mieterin nicht übersteigen darf. Um die Miete zu erhöhen, muss der Vermieter oder die Vermieterin die Mieterhöhung begründen. Als mögliche Gründe nennt der Mieterbund:

  • Anpassung der Miete an den Mietspiegel
  • Sachverständigengutachten: Hierin werden drei Vergleichswohnungen aufgeführt, in denen bereits die geforderte Miete gezahlt werden muss. Diese Mieten müssen sich nach dem qualifizierten Mietspiegel richten
  • Auskunft der Mietdatenbank, die vom Mieterverein oder Hauseigentümerverein geführt wird. Sie zeigt die ortsüblichen Vergleichsmieten an
Video: dpa

Wie oft und wann darf die Miete erhöht werden?

Der Vermieter oder die Vermieterin darf die Miete nur dann erhöhen, wenn seit Einzug in die Wohnung oder seit der letzten Mieterhöhung mindestens 12 Monate vergangen sind. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen, wenn eine Staffel- oder Indexmiete oder eine Festmiete vereinbart wurde.

Wie oft darf die Miete bei einer Staffelmiete erhöht werden?

Wenn in Ihrem Mietvertrag eine Staffelmiete festgelegt ist, sind dort auch die Erhöhungen für bestimmte Zeiträume festgesetzt. Die Miete zum Einzug darf hier nach § 556d BGB maximal über 10 Prozent der ortsübliche Vergleichsmiete liegen.

Lesen Sie dazu auch

Wie hoch darf die Miete erhöht werden?

Die Miete darf generell nur auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden. Zudem greift die Kappungsgrenze. Durch sie dürfen Mieten in drei Jahren um höchstens 20 Prozent erhöht werden, in Städten mit Wohnraumknappheit liegt die Kappungsgrenze häufig bei 15 Prozent.