Säumige Wirte können nicht gepfändet werden
Gaststättenbesitzer sichert Außenstände über Pfandrecht ab. Pächterpaar darf trotzdem sein Inventar mitnehmen
Im Streit gingen Ende vergangenen Jahres ein Pächterehepaar und der Inhaber einer Gaststätte im nördlichen Landkreis auseinander. Unter anderem auch, weil es immer wieder Zahlungsprobleme gab. Vor einem Jahr kündigte der Eigentümer der Gastronomie dem Paar. Weil es noch Außenstände in Höhe von rund 22000 Euro gab, machte der Inhaber von seinem Pfandrecht Gebrauch. Das Ehepaar nahm beim Auszug trotzdem das komplette Inventar mit. Es musste sich jetzt wegen Pfandkehr vor dem Aichacher Amtsgericht verantworten (wir berichteten). Beim zweiten Verhandlungstermin gestern ging es um die Frage, auf welche Außenstände das Pfandrecht angewendet werden kann. Auf der Anklagebank saß auch der 65-jährige Vater der Ehefrau. Er hatte dem Ehepaar das Inventar abgekauft und musste sich wegen Beihilfe zur Pfandkehr verantworten. Für die drei Angeklagten endete das Verfahren mit Einstellung beziehungsweise Freispruch.
Im Recht fühlte sich das Ehepaar, als es beim Auszug unter anderem den teuren Kaffeevollautomaten oder eine Elektrobratplatte mitnahm, die den Pächtern gehörten. Es gebe zwar offene Rechnungen bei den Warenlieferungen des Eigentümers, aber keine ausstehenden Pachten, sagten die beiden. Wenn man die Provision, die sie für die Betreuung des angegliederten Übernachtungsbetriebs erhielten, dagegen rechne, kam das Ehepaar sogar auf ein Plus von 700 Euro.
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