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  3. Verwaltungsgericht: Kläger einigen sich mit Gemeinde Rehling: Anwohner müssen für Straße zahlen

Verwaltungsgericht: Kläger einigen sich mit Gemeinde Rehling
08.12.2012

Anwohner müssen für Straße zahlen

Rehling/Augsburg Vom Tisch ist voraussichtlich ein Rechtsstreit in der Gemeinde Rehling. Vier Anwohner des Oberen Römerwegs in St. Stephan hatten gegen die Kommune geklagt. Es ging um die Vorauszahlungsbescheide für Erschließungsbeiträge. In der Verhandlung ließ das Gericht allerdings durchblicken, dass die Klage wenig Erfolgsaussichten hat. Kläger und Gemeinde schlossen daraufhin einen Vergleich, wie das Verwaltungsgericht (VG) auf Anfrage bestätigt: Die Kläger akzeptieren den Vorbescheid, die Gemeinde verzichtet im Gegenzug auf die Säumniszuschläge und zahlt diese zurück.

Vor Gericht gezogen waren vier Geschwister, die Ende der Neunziger-, Anfang der Nullerjahre am Oberen Römerweg in St. Stephan ihre Häuser gebaut haben. Das Baurecht schuf der Gemeinderat mittels einer Ortsrandsatzung, wie Bürgermeister Alfred Rappel berichtet. Mit den Bauherren wurden städtebauliche Verträge abgeschlossen, nach denen sie jeweils einen Infrastrukturausgleich in Höhe von 6000 bis 7000 Euro leisten mussten. Dabei ging es unter anderem um Kanal- und Wasseranschluss, nicht aber um die Straße – bis vor zwei Jahren ein Kiesweg. 2010 wurde der Obere Römerweg dann asphaltiert und 90 Prozent der Kosten wurden nach der Rehlinger Satzung über die Erschließungsbeiträge auf die Anwohner umgelegt. Für die vier Geschwister laut Rappel Beträge zwischen 4500 und 6500 Euro, abhängig von der Grundstücksgröße. Andere Anwohner, die schon in den Fünfzigerjahren dort gebaut haben, hatten von der Gemeinde Nachlässe bekommen, um laut Rappel „unbillige Härten“ zu vermeiden. Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob es sich um eine Erschließungsstraße oder einen Ausbau handelt. Bei einem Ausbau wäre der Anteil der Anlieger geringer. Als solcher hätten die Straßenarbeiten gegolten, wenn der Obere Römerweg eine „historische“ Straße wäre. Sprich: Wenn der Weg 1961, als das Bundesbaugesetz in Kraft trat, schon als Erschließungsstraße gegolten hätte. Damals gab es dort aber nur drei, vier verstreute Anwesen, keine geschlossene Ortslage. So sah das am VG auch die Zweite Kammer unter dem Vorsitz von Richter Bernhard Röthinger. Der Obere Römerweg sei keine „historische Straße“. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien auf den Vergleich. Dem muss aufseiten der Kommune noch der Gemeinderat zustimmen, der am Donnerstag, 13. Dezember, tagt. Beide Seiten können den Vergleich bis 20. Dezember noch widerrufen. (bac)

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