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  3. Schondorf: Garage auf Mühlaugraben in Schondorf: Bauherr erhält Recht

Schondorf
05.10.2023

Garage auf Mühlaugraben in Schondorf: Bauherr erhält Recht

Das Verwaltungsgericht München hat eine vom Landratsamt verfügte Baueinstellung zur Errichtung einer Garage über dem verrohrten Mühlaugraben zwischen der Restauration "Schondorfer" und der Bahnlinie aufgehoben.
Foto: Gerald Modlinger

Plus Vor vier Jahren wird einem Unternehmer der Bau einer Garage im Schondorfer Zentrum verweigert. Er zieht vors Verwaltungsgericht. Dort haben seine Klagen Erfolg.

Der geplante Bau einer acht mal 3,6 Meter großen und rund drei Meter hohen Fertiggarage hat vor ein paar Tagen das Verwaltungsgericht München nach Schondorf geführt. Der Garagenbau für ein Wohn- und Geschäftshaus war im Frühjahr 2019 beantragt worden, eine Genehmigung gab es in der Folgezeit nicht, in erster Linie deswegen, weil die Gemeinde Schondorf ihr Einvernehmen verweigerte. Denn die Garage sollte zwischen der Restauration "Schondorfer" und der Bahnstrecke in der Nähe des in der Ortsmitte verrohrten Mühlaugrabens errichtet werden. Da der Bauherr trotz der nicht vorhandenen Baugenehmigung offenbar Baumaßnahmen vornahm, verfügte das Landratsamt im Juli 2019 eine Baueinstellung. Nun sah man sich vor Gericht wieder.

Zum einen klagte der Bauherr, ein Unternehmer aus Regensburg, gegen die Baueinstellung. Diese sei nach seiner Ansicht nicht hinreichend begründet, im Übrigen habe er nur Arbeiten vornehmen lassen, die keiner Genehmigung bedürfen. Daneben wollte er eine Baugenehmigung erreichen. Die Forderung der Gemeinde, den Bereich des verrohrten Mühlaugrabens auf beiden Seiten auf einer Breite von mindestens 2,50 Meter von Bauten frei zu lassen, sei willkürlich. So argumentierte der Bauherr unter anderem damit, dass in der Mühlaustraße sogar ein Haus über der Verrohrung, die dort - im Gegensatz zu seinem Grundstück - grundbuchrechtlich gesichert sei, errichtet wurde. Auch die Eisenbahn und etliche Straßen führten über den Mühlaugraben, zudem sei bei der Verlegung einer Gasleitung der von der Gemeinde geforderte Abstand nicht eingehalten worden.

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