Anforderungen an Wohnungen für Flüchtlinge
Wann die Behörden ein Gebäude anmieten
Landkreis Eine Wohnung für Flüchtlinge muss keine besonderen Vorgaben erfüllen, erklärt Abteilungsleiterin Marion Koppe vom Landratsamt: „Für die Unterbringung in Wohnhäusern, die ja bereits eine Nutzungsgenehmigung für Wohnnutzung haben, ist keinerlei Nutzungsänderung erforderlich, wenn der vorhandene Wohnraum ohne größere Umbaumaßnahmen genutzt wird.“ Das heißt, die Wohnungen müssen bereits als solche genutzt werden. Zudem soll kein Umbau in eine Gemeinschaftsunterkunft ohne abgeschlossene Wohnungen erfolgen. „Bevor wir ein Gebäude anmieten, erkundigen wir uns bei unserem Bauamt, ob die erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen vorliegen.“
Mehr als 400 Menschen im Landkreis untergebracht
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