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12.12.2009

Guter Rat ist halbe Miete

Die Flut neuer Entscheidungen im Mietrecht ist ungebrochen. Dabei mussten sich die Gerichte unter anderem mit folgenden Themen auseinandersetzen: Schönheitsreparaturen, Fragen beim Abschluss von Mietverträgen, Kündigungsverzicht.

Schönheitsreparaturen Panta rhei - alles ist im Fluss. Das gilt insbesondere für die Rechtsprechung zum Thema der Schönheitsreparaturen, in der es aufgrund der zahlreichen Einzelentscheidungen derzeit weder für Vermieter noch Mieter ausreichend Rechtssicherheit gibt. "Grundsätzlich umfassen Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Decken und Wände, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", so der Augsburger Mietrechtsanwalt Dr. Michael Sommer.

Die Verpflichtung zur Vornahme dieser Arbeiten muss wirksam im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Gerade die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Übertragung wurde in der Vergangenheit in zahlreichen Gerichtsverfahren überprüft.

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