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Justiz
17.01.2019

Nackte Tatsachen in der Hasengasse

Ein Mann entblößt sich und landet vor Gericht. Dort wird nicht lange verhandelt

Der Paragraf 183 des Strafgesetzbuches ist ein einmaliges juristisches Kuriosum: Er beschreibt ein geschlechtsspezifisches Delikt, für das nur ein Mann bestraft werden kann: Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung, also das Zeigen seines Gliedes, belästigt, wird, so heißt es im Gesetzestext, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (tritt eine Frau nackt in der Öffentlichkeit auf und fühlt sich dadurch jemand belästigt, kommt im Übrigen der Paragraf 183a „Erregung öffentliches Ärgernis“ mit derselben Strafandrohung zum Tragen). Mit einem eher ungewöhnlichen Fall einer exhibitionistischen Handlung musste sich das Amtsgericht beschäftigen.

Ein 21-jähriger Afrikaner hatte im Juni in der Hasengasse, Augsburgs einziger Bordellstraße, seine Hose heruntergelassen und vor einer an einem Fenster sitzenden Prostituierten an seinem Glied manipuliert. Die Frau rief die Polizei, die den Mann festnehmen konnte. Sie stellte jedoch keinen Strafantrag, hatte also offenbar kein Interesse, dass der Mann bestraft wird.

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