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Terrorismus
13.05.2024

Gericht lehnt Bündelung von "Reichsbürger"-Prozessen ab

Ein Angeklagter wird beim Beginn eines Prozesses um Reichsbürger in den Gerichtssaal geführt.
Foto: Bernd Weißbrod/dpa-Pool, dpa

Die mutmaßliche Verschwörergruppe um Heinrich XIII. Prinz Reuß muss sich in drei großen Verfahren verantworten. Einige Verteidiger hatten das kritisiert und eine Zusammenlegung gefordert.

Im Terrorprozess gegen die mutmaßliche Verschwörergruppe um Heinrich XIII. Prinz Reuß vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht sind mehrere Verteidiger mit ihrer Forderung nach einer Bündelung der drei Verfahren gegen die Gruppe gescheitert. Der Antrag werde abgelehnt, sagte eine Richterin am Montag in Stuttgart.

Mehrere Verteidiger hatten beim Prozessauftakt Ende April gefordert, die drei Prozesse in Stuttgart, Frankfurt am Main und München zu einem Verfahren zusammenzulegen. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart müssen sich seit Ende April neun mutmaßliche Mitglieder der Gruppe verantworten, die deren militärischem Arm zugerechnet werden. Ihnen wird die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen und die sogenannte "Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens". Einer der Angeklagten steht zudem wegen versuchten Mordes vor Gericht. In Frankfurt sind ab dem 21. Mai die mutmaßlichen Rädelsführer, darunter Reuß, angeklagt. In München stehen ab dem 18. Juni die übrigen mutmaßlichen Mitglieder vor Gericht.

Mehrere Verteidiger hatten bemängelt, die Aufteilung der Verfahren auf drei Standorte mache eine effektive Strafverteidigung nicht möglich, weil die Erkenntnisse in einem Prozess nur schwer in die anderen einfließen könnten. Das Gericht betonte, Vertreter der Bundesanwaltschaft seien verpflichtet, Informationen aus den Verfahren in Frankfurt und München auch im Verfahren in Stuttgart einzuführen. Diese Verpflichtung erstrecke sich sowohl auf belastende als auch auf entlastende Umstände. Es gebe keinen Anlass an der Objektivität der Bundesanwaltschaft zu zweifeln.

Weitere Anträge mehrerer Verteidiger zur Einstellung, Aussetzung oder Abtrennung der Verfahren gegen verschiedene Angeklagte lehnte das Gericht ebenfalls ab.

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