Schutz für "Ballermann"-Markenrechte - Disko muss zahlen
Die Bezeichnung "Ballermann" ist ein geschützter Markenname - und bleibt weiter geschützt. Das entschied ein Gericht - eine Disko muss nun Schadenersatz zahlen.
Das Oberlandesgericht München hat die Markenrechte an der Bezeichnung "Ballermann" bestätigt. Die Betreiberin einer Diskothek in Cham in der Oberpfalz muss wegen einer "Ballermann"-Party 750 Euro sowie 1,50 Euro pro Besucher als Schadenersatz an ein Ehepaar aus Niedersachsen zahlen, das die Markenrechte besitzt. Der Grund: Markenrechtsverletzung.
Markenrechte an "Ballermann" sind weiter geschützt
Annette und André Engelhardt halten seit den 1990er Jahren die Markenrechte an Bezeichnungen wie "Ballermann" und "Ballermann 6" und haben schon zahlreiche Prozesse dieser Art geführt und gewonnen - jetzt kommt ein weiterer hinzu. Das Urteil vom Donnerstag ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.
In der mündlichen Verhandlung in München hatte das Gericht auch ein anderes Urteil für möglich gehalten. Es sei möglich, dass der Begriff "Ballermann" inzwischen schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich um eine Beschreibung handle. Letztendlich sah das Gericht die Sache aber dann doch anders. (dpa/lby)
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