"Süßes oder Saures!": Diese Halloween-Streiche können teuer werden
Am Montagabend heißt es wieder: Süßes oder Saures. An Halloween ziehen kleine Gespenster und Hexen von Haus zu Haus. Aber aufgepasst: Bei Streichen ist Vorsicht geboten.
Traditionell füllen sich in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November die Straßen mit verkleideten Kindern und Jugendlichen. Als Hexen, Zombies oder Gespenster getarnte Grusel-Fans ziehen dann von Tür zu Tür und machen sich auf die Jagd nach Süßigkeiten. Dieser Halloween-Brauch erfreut sich auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Gibt es an der Tür aber nichts Süßes, kann es passieren, dass den Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern ein Streich gespielt wird. Doch hier ist Vorsicht geboten, warnt die Polizei. Manche Aktionen können schnell eine Geld- und teilweise sogar eine Haftstrafe nach sich ziehen.
"Gegen einen Halloween-Scherz haben wir nichts einzuwenden", erklärt die Polizei Schwaben Nord auf Anfrage unserer Redaktion. Spaß und Unfug seien erlaubt, solange keine Menschen zu Schaden kommen oder Eigentum anderer beschädigt werde. Autos oder Mülltonnen mit Toilettenpapier zu umwickeln oder den Briefkasten mit Konfetti zu füllen, sei zwar ärgerlich für Hausbewohner, aber nicht strafbar, so ein Sprecher der Pressestelle.
Halloween-Streiche können auch strafrechtliche Konsequenzen haben
Wenn Autos oder Züge des öffentlichen Nahverkehrs zerkratzt werden oder Häuser mit Farbe oder Lebensmitteln beworfen werden, höre der Spaß auf, so die Polizei. Bei einer Sachbeschädigung dieser Art werden rechtliche Grenzen überschritten. Hier müsse die Polizei einschreiten. Was einzelne nicht wissen: Das kann ein teures Nachspiel haben und teilweise sogar mit einer Freiheitsstrafe einher gehen. Laut Polizei können "Sachbeschädigungen in gewissen Fällen sogar mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden".
Insbesondere Eltern täten gut daran, ihre Sprösslinge über diese Konsequenzen aufzuklären. Auch nur daneben zu stehen und zuzuschauen, kann einen selbst und die Eltern teuer zu stehen kommen. Die Polizei betont die Aufsichtspflicht, die Eltern einnehmen würden. Dementsprechend sollte bei Kindern bis 14 Jahre auch mindestens ein Elternteil die gespenstische Süßigkeitenjagd begleiten.
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