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Kabinet
07.05.2024

Bayern: Weniger Leistung für ausreisepflichtige Asylbewerber

Bayern fordert vom Bund Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz: Die Ablehnung von Asylanträgen dürfe für die Betroffenen finanziell nicht folgenlos bleiben.

Bayern fordert die Möglichkeit zu einer drastischen Einschränkung der Leistungen für ausreisepflichtige Asylbewerber: Bestehende Hürden, Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutlich reduzieren zu können, sollen abgesenkt werden. Eine entsprechende Bundesratsinitiative hat das Kabinett am Dienstag in München beschlossen.

Die Ablehnung eines Asylantrags führe nach geltendem Recht zu keinen leistungsrechtlichen Konsequenzen, hieß es in einer Mitteilung der Staatskanzlei. "Ausreisepflichtige Asylbewerbererhalten vielmehr weiterhin Leistungen in voller Höhe." Dieses gleichbleibende, im Vergleich zum europäischen Ausland hohe Leistungsniveau führe zu sogenannten Pull-Effekten, argumentiert die bayerische Staatsregierung. Der Bund müsse deshalb die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um Leistungen reduzieren zu können.

Dies betreffe rund 243 000 vollziehbar ausreisepflichtige Menschen, die trotz rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags in der Regel volle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten. Der Staatsregierung schweben nun Leistungskürzungen dahingehend vor, dass Betroffene nur noch Leistungen "zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege" erhalten sollen, von Ausnahmen abgesehen. Ein alleinstehender Erwachsener würde demnach nur noch Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 228 Euro haben statt auf 460 bis 563 Euro.

Derzeit könnten Leistungen für Ausreisepflichtige nur reduziert werden, wenn diese trotz eines Ausreisetermins und einer tatsächlich bestehenden Ausreisemöglichkeit nicht das Land verlassen haben und dafür ausschließlich selbst verantwortlich sind, hieß es. Bayern will nun erreichen, dass es künftig ausreichend ist, wenn eine gesetzte Ausreisefrist abläuft.

Zudem sollen Leistungen auch dann reduziert werden können, wenn Ausländer nicht abgeschoben werden können und dafür zumindest zum Teil mitverantwortlich sind - es sei denn es gibt für eine Abschiebung unüberwindbare Hindernisse, für die der Betroffene nichts kann. Auch wenn Menschen weiterhin ausreisepflichtig, aber geduldet sind, sollen die Leistungen nach dem Willen der bayerischen Staatsregierung reduziert werden können.

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