Das Werbeverbot 219a in seiner jetzigen Form ist nichts weiter als eine Schikane.
Der Paragraf 219a wird als „Werbeverbot“ bezeichnet. Dass Werbung für eine Abtreibung, etwa in TV-Spots, auf Litfaßsäulen oder in Form von Werbebanner im Internet, falsch wäre, dem würden die meisten Menschen zustimmen. Es ist eine abstruse Vorstellung, dass eine Fernsehwerbung eine Schwangere bei dieser persönlichen Entscheidung beeinflusst. Es ist schließlich nicht eine x-beliebige Dienstleistung. Doch der Paragraf 219 a verbietet nicht nur Werbung. Er verbietet auch Information. Natürlich gibt es da Überschneidungen. Aber was spricht dagegen, dass ein Arzt, der etwas Erlaubtes tut, das auch öffentlich sagt? Die Rechtslage erlaubt Abtreibungen. Zwar gibt es ein seltsames Konstrukt, wonach der Eingriff verboten, aber dennoch straffrei ist. Das Werbeverbot 219a in seiner jetzigen Form ist nichts weiter als eine Schikane.
Dahinter steckt mehr. Es gibt Ärzte, denen es recht ist, wenn nicht jeder weiß, dass sie den Eingriff anbieten. Sie haben Angst vor der Stigmatisierung, Angst vor Protesten und Angst, dass ihre Patienten belästigt werden. Sie würden wohl auch dann nicht auf ihrer Internetseite angeben, was sie tun, wenn sie es dürften. Die Leidtragenden sind diejenigen, die sich im Sinne des Gesetzes verhalten, aber nicht ausreichend informiert werden.
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