Schneeräumen als Freundlichkeit
DonauwörthEis und gefährliche Glätte bestimmen den Wochenanfang in weiten Teilen Deutschlands. Für viele stellt sich jetzt die Frage, wer für die Streupflicht zuständig ist. Die Antwort: die Bürger selbst. Bei Eisglätte und Schnee verlangen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden von ihren Bürgern einen frühen Sprung aus den Federn. Denn von 7 oder 8 Uhr an und bis 20 Uhr am Abend - je nach Satzung der Gemeinde - müssen die Gehwege von den Anwohnern wieder passierbar gemacht sein.
Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Das kann den Eigentümer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit dem Wegräumen der Wege beauftragt ist. Die Spannweite des Schadenersatzes ist groß: Es kann von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente gehen.
"Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen gefordert. Sie sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortssatzung dazu meint", berichtet Karl Aumiller. Er ist Sprecher des Bezirksverbandes Augsburg im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). "Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie den Anspruch eines Geschädigten ab."
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