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Urteil
17.10.2023

Anonyme Samenspende: Steht Mutter Unterhaltsvorschuss zu?

Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat eine Frau, die durch eine anonyme Samenspende in einem Kinderwunschzentrum Mutter geworden ist, keinen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.
Foto: Klaus-Dietmar Gabbert, dpa/dpa-tmn

Wird Unterhalt als Vorschuss gezahlt, fordert das Amt die Summe meist von säumigen zum Unterhalt verpflichteten Elternteilen zurück. Das funktioniert bei anonymen Samenspendern nicht.

Eine Frau, die durch eine anonyme Samenspende in einem Kinderwunschzentrum Mutter geworden ist, hat keinen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az: OVG 6 B 15/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall war die Frau mittels einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung in einem Kinderwunschzentrum Mutter geworden. Der Samen stammte aus einer Samenbank. Als die Mutter später Unterhaltsvorschuss beantragte, lehnte das zuständige Amt ab. Bei einer anonymen Samenspende bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Das wollte die Frau nicht akzeptieren und klagte.

Anonyme Samenspende rechtlich wie Auskunftsverweigerung

Die Richter gaben der Behörde Recht. Gesetzlich bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Fälle von anonymer Samenspenden seien in der Rechtssprechung so anzuwenden, als wenn sich ein alleinerziehender Elternteil weigere, erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Die Frau habe bewusst vor der Geburt eine Situation geschaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen sei.

Das Gericht sah auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, das die Frau ins Feld führte. Sie hatte argumentiert, die Rechtslage achte nicht ihre Entscheidung, sich ihren Kinderwunsch über eine Samenspende zu erfüllen. Die Richter sahen es dagegen als eine freie Entscheidung an, als alleinstehende Frau durch eine offizielle Samenspende ein Kind zu bekommen. Diese Entscheidung werde durch den Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen nicht berührt.

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