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Arbeitsrecht
20.11.2018

Wie der Resturlaub nicht verfällt

Ein neues Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer beim Urlaubsanspruch.
Foto: Ina Fassbender, dpa (Symbolbild)

In vielen Unternehmen mussten Angestellte bislang alle freien Tage bis zum Jahresende nehmen, sonst verfiel der Urlaubsanspruch. Das ändert sich jetzt.

Es ist Jahr für Jahr die gleiche Leier: Erst spart man sich noch ein paar Tage Urlaub auf – und plötzlich rückt Silvester unaufhaltsam näher. Der Jahreswechsel bringt aber nicht nur Raketen und Sektfreuden, sondern birgt auch die Gefahr, den Urlaubsanspruch zu verwirken. Denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Jahr, die manche Betriebe gewähren, soll die Ausnahme sein.

Deshalb begann in den meisten Unternehmen zum Jahresende ein Rennen um die Anmeldung der restlichen Urlaubstage beim Vorgesetzten. Doch damit ist es jetzt vorbei: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat – das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Demnach können Urlaubsansprüche nach EU-Recht nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen (Aktenzeichen: C-619/16 und C-684/16).

Worüber hat der EuGH entschieden?

Hintergrund der EuGH-Entscheidung waren zwei Fälle aus Deutschland. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu nehmen. Dafür fordert er vor Gericht finanziellen Ausgleich. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft streitet zudem für eine Auszahlung nicht genommenen Urlaubs aus zwei Jahren. Die Luxemburger Richter betonten nun, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei. Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe der Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen.

Was ändert sich durch das aktuelle Urteil für die Arbeitnehmer?

Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bislang in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Dadurch würden viele Firmen bevorteilt, sagt Annelie Buntenbach, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Diese Regelung haben die EU-Richter nun gekippt. „Der EuGH hat klargestellt, dass es der Verantwortung des Arbeitgebers obliegt, den Urlaub zu gewähren“, so Buntenbach. Das Urteil sei daher eine wichtige Grundsatzentscheidung zum Schutz der Arbeitnehmerrechte.

Wie werden die Betriebe auf das Urteil reagieren?

Das EuGH-Urteil verpflichtet Arbeitgeber zum Nachweis, dass sie ihre Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen. Nur dann könne der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen erlöschen, falls der Urlaub nicht genommen wird. „Das Urteil wird viele Arbeitgeber dazu veranlassen, die bisherige Urlaubspraxis zu hinterfragen“, sagt Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Fresenius-Hochschule in Hamburg. „Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter womöglich künftig bereits zu Jahresbeginn verpflichten, die Urlaubszeiten festzulegen.“

Was passiert bei einer Kündigung?

Verlässt ein Mitarbeiter den Betrieb und hat noch Urlaubstage übrig, kann er diese vor seinem Ausscheiden abfeiern. Wird die Kündigung zum nächsten Monatsersten wirksam und es sind noch fünf Urlaubstage übrig, kann der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz entsprechend eine Woche früher räumen. Alternativ muss der Arbeitgeber seinem Angestellten die nicht genommenen Urlaubstage vergüten.

Was, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen wurde?

Der Europäische Gerichtshof – und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht – haben dazu bereits vor einigen Jahren entschieden, dass der Urlaubsanspruch aufgrund einer längeren Erkrankung nicht verloren geht (AZ EuGH: C 350/06; AZ BAG: 9 AZR 352/10). Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub durch eine Ausgleichszahlung abgelten – maximal allerdings für 15 Monate.

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