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Airbnb
15.02.2019

Eigentümer-Streit vor Gericht: Dürfen Feriengäste ins Haus?

Bei Nachbarn nicht immer gern gesehen: Wohnungen, in denen Airbnb-Gäste untergebracht werden.
Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbol)

In Zeiten von Airbnb & Co. ist das Vermieten an Urlauber und Geschäftsreisende einfach geworden. Nun klärt der BGH, wann und wie Nachbarn einschreiten können.

In manchen Gegenden lässt sich an Feriengästen gut Geld verdienen - aber darf ich überhaupt an Urlauber vermieten? Unter Wohnungseigentümern in Papenburg im Emsland hat sich darüber ein Streit entzündet, der am Freitag den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erreicht. Eine Frau will ihre Wohnung als Ferienwohnung anbieten. Die Eigentümer der übrigen sieben Wohnungen sind dagegen, sie fühlen sich durch die Wechsel im Haus gestört.

In der Teilungserklärung, die in einer Eigentümergemeinschaft die Grundsätze des Miteinanders regelt, war Kurzzeit-Vermietung zunächst gestattet. Prinzipiell können nur alle Eigentümer gemeinsam so eine Erklärung ändern. In diesem Fall allerdings machten sich die Ferienwohnungsgegner eine sogenannte Öffnungsklausel zunutze und schlossen mit Dreiviertel-Mehrheit die Vermietung an Feriengäste aus.

Das Landgericht Aurich, das zuletzt in dem Streit urteilte, hält diesen Beschluss für nichtig. Es beruft sich auf ein BGH-Urteil von 2010. Damals hatten die obersten Zivilrichter in einem Fall aus Berlin entschieden, dass die Vermietung an häufig wechselnde Gäste "Teil der zulässigen Wohnnutzung" ist. Jeder Eigentümer habe zunächst einmal das Recht, mit seiner Wohnung zu machen, was er will.

Airbnb soll nicht überhandnehmen

Ein wichtige Einschränkung gibt es in diesem Urteil aber: Feriengäste im Haus sind laut BGH nur erlaubt, "wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben". In dem Fall damals wurde davon nicht Gebrauch gemacht.   

Hier liegen nun die Dinge anders. Der BGH kann sein Urteil gleich am Verhandlungstag verkünden oder dafür einen Extra-Termin ansetzen.

Unabhängig davon gelten in etlichen Kommunen mit Wohnungsnot inzwischen sogenannte Zweckentfremdungsverbote für Wohnraum. Damit soll verhindert werden, dass Kurzzeit-Vermietungen zum Beispiel über den Unterkunftsvermittler Airbnb überhandnehmen. Wer etwa in Berlin an Feriengäste vermieten will, braucht dafür eine Genehmigung. (dpa)

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