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Gesundheit
28.11.2017

Wer darf im medizinischen Notfall entscheiden?

Nach einem Unfall ins ist bislang oft unklar, wer entscheiden darf, welche Maßnahmen getroffen werden sollen. Das ändert sich bald.
Foto: ©spkphotostock - stock.adobe.com

Ab kommendem Jahr darf immer der Partner sagen, wie Ärzte im medizinischen Ernstfall beim Patienten handeln sollen. Was sich einfach anhört, stößt auf viel Kritik. 

Sind Sie verheiratet oder verpartnert und haben einen anderen Nachnamen als Ihre bessere Hälfte? Dann sind Sie gut beraten, neben den Ausweispapieren bald auch noch die Heiratsurkunde bei sich zu tragen. Ab 2018 bekommen die 17,7 Millionen Ehen und eingetragenen Lebensgemeinschaften in Deutschland ein gegenseitiges automatisches Vertretungsrecht für den medizinischen Notfall. Das heißt: Ist der Partner nach einem Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt oder im Koma nicht mehr ansprechbar, entscheidet der Gatte über Behandlungsfragen – wenn keine andere Vollmacht vorliegt. Das hat der Bundestag beschlossen. Viele Experten halten die Notvertretung für missbrauchsanfällig. Ihre Kritik: Wie soll der Arzt in der Eile prüfen, ob Paare getrennt leben, im Clinch liegen, überhaupt verheiratet sind oder einen anderen Menschen bevollmächtigt haben?

Ab 1. Juli 2018 entscheidet der Partner, was mit einem Patienten passiert

Das gilt aktuell „Millionen Menschen gehen wie selbstverständlich davon aus, dass der Ehepartner oder gar die Kinder das Recht dazu haben, im Notfall zu entscheiden. Dem ist aber nicht so“, sagt Verena Querling, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bisher muss der Patient explizit in einer Vorsorgevollmacht festschreiben, wer in seinem Sinne über Operationen oder Behandlungen entscheiden oder die Krankenakte sehen darf. Ohne Vollmacht ist der Arzt nicht einmal von seiner Schweigepflicht entbunden. Weil nur wenige Bürger eine Vorsorgevollmacht haben, führt das häufig dazu, dass ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt und dabei familiäre Spannungen, mögliche Erbschaftskonflikte und Ähnliches beleuchtet. Dadurch ist nicht immer automatisch sicher, dass der Ehegatte, Lebenspartner oder die Kinder amtlicher Betreuer werden.

Das kommt Verheiratete und Verpartnerte erhalten ab 1. Juli 2018 ein pauschales Recht, im Notfall alle Gesundheitsangelegenheiten des Gatten zu regeln, ohne dass ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig ist. Was die Verantwortung abmildert: Der Gatte ist künftig nur berechtigt und nicht verpflichtet, die Notfallvertretung zu übernehmen, sagt Jörn Hauß, Familienrechtsanwalt aus Duisburg. Vor allem ältere Menschen, die plötzlich lebenswichtige Entscheidungen für ihren Partner fällen sollen, seien häufig überfordert und könnten sich so entziehen. Das automatische Vertretungsrecht soll Bund und Ländern hohe Kosten für die wachsende Zahl an richterlichen Betreuungen sparen, erläutert Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des Ausschusses Familienrecht beim Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Das wirft Probleme auf Nach Ansicht der Kritiker kann das neue Gesetz nicht nur die Ehepartner massiv belasten. Auch die Ärzte seien künftig in einer schwierigen Lage. Sie können oft nicht beurteilen, ob die Eheleute auseinander sind. Der medizinische Alltag zeige außerdem immer wieder, dass selbst zum Betreuer bestellte Angehörige nicht immer im Sinne des Patienten handeln, sondern eigene Interessen verfolgen, warnt die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde.

Kritiker: Notfallvertretung lässt Raum für Missbrauch

Weitere Risiken Probleme kann es auch geben, wenn Paare zerstritten sind, wenn Erbschaftskonflikte schwelen und der Kranke nicht wollte, dass der Partner so viel Macht bekommt. Schwierig kann es zudem werden, wenn ein Paar unterschiedliche Nachnamen hat. Ist auf die Schnelle keine Heiratsurkunde parat, darf der Arzt die Notfallvertretung erst mal nicht anerkennen. Dazu kommen Probleme mit den Kindern. Denn grundsätzlich hat der Nachwuchs qua Gesetz nichts mitzureden, wenn es um Behandlungen der Eltern geht.

Widerspruch schlägt Gesetz Wer Entscheidungen über Leben und Tod lieber in die Hände eines Freundes oder der Tochter legen will statt in die des Partners, sollte das unbedingt schriftlich fixieren. Eine solche Bevollmächtigung, etwa beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt, hat Vorrang vor dem Gesetz. „Wer sich also nicht mehr mit seinem Mann versteht, kann in einer Vorsorgevollmacht der gesetzlichen Regelung widersprechen und festschreiben, dass eine Freundin oder der Sohn als Betreuer gewünscht wird“, betont Querling. Aber: Auch Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen können künftig untergehen. Etwa wenn gar niemand weiß, dass ein Widerspruch beim Zentralregister liegt und der Arzt in der Hektik nicht routinemäßig abfragt.

Selbstkümmern statt Fremdbestimmung Gerade weil der Partner künftig das Heft in die Hand bekommt, seien die Bürger jetzt noch stärker gefragt darüber nachzudenken, was sein soll, wenn es ihnen gesundheitlich schlecht geht – und den Willen dann aktiv zu Papier zu bringen, sagt Schwackenberg. Mit der Vorsorgevollmacht lässt sich festlegen, wer im Ernstfall die Betreuung übernimmt. In der Patientenverfügung lässt sich Klarheit für die Behandlung schaffen, wenn es um Leben und Tod geht. Ärzte müssen sich daran halten. Kostenfreie Formulare für beide Vollmachten bietet unter anderem das Bundesjustizministerium zum Download an unter www.bmjv.de. Ob man die Unterlagen dann beim Vorsorgeregister meldet, kann jeder selbst entscheiden. Wichtig ist, dass andere sie im Notfall daheim schnell finden.

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