Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Wie lange sollte man welche Unterlagen aufheben?

Ratgeber
26.07.2023

Wie lange sollte man welche Unterlagen aufheben?

In den meisten Haushalten sind die Regale gut gefüllt mit Ordnern und Kartons. Viele Unterlagen müssen lange aufgehoben werden. Wie lange genau – das unterscheidet sich.
Foto: dpa

Mietverträge, Rechnungen, Schreiben von Bank und Versicherung – die Ordner im Regal zu Hause sind voll von Dokumenten. Aber nicht alle müssen Sie ewig horten.

Wer kennt das nicht: In den Regalen zu Hause reihen sich Ordner mit Rechnungen, Verträgen und Zeugnissen. Bei der Vielzahl an Schreiben kann man schnell den Überblick verlieren – alle einfach in den Müll zu werfen, sei aber keine Lösung, rät die Verbraucherzentrale Bayern. Je sensibler die Daten sind, umso mehr Vorsicht ist eben geboten. „Es ist auf jeden Fall sinnvoll, Dokumente mit persönlichen Daten zu schreddern“, so die Experten. Wie lange man welche Dokumente aufbewahren sollte – da gibt es viele Ausnahmen. Wer sich unsicher ist, fragt am besten bei Experten nach. Hier eine Übersicht:

Finanzen Lars Hofer, Sprecher des Deutschen Bankenverbands, hält es „prinzipiell für sinnvoll“, als Privatperson Kontoauszüge oder Verträge zur Kapitalanlage aufzubewahren – Pflicht sei es allerdings nicht. Hofer rät, Kontoauszüge „zumindest vom vergangenen Jahr“ aufzubewahren. So haben Bankkunden im Zweifelsfall einen Nachweis, wenn vielleicht etwas falsch berechnet wurde. Er empfiehlt, grundlegende Vertragsunterlagen zur Kapitalanlage so lange zu sichern, wie der Vertrag laufe. Anders sehe es bei Unternehmern aus. Bei ihnen liege die Aufbewahrungsfrist bei sechs oder zehn Jahren.

Rente Der berufliche Werdegang entscheidet über die Höhe der Rente. Entsprechende Nachweise sind also unverzichtbar. Die Stiftung Warentest rät: „Unterlagen wie Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Sozialversicherungsnachweise sollten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung so lange aufbewahren, bis ihr Rentenanspruch geklärt und bestätigt ist. Gleiches gilt für Bescheinigungen über Kranken- oder Arbeitslosengeld.“ Nachweise über die Berufsausbildung wie beispielsweise ein Lehrvertrag oder eine Studienbescheinigung sollten ebenfalls längerfristig abgeheftet werden, empfiehlt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe, kurz VLH.

Wohnen Nebenkostenabrechnungen und Mietverträge – schnell ist ein ganzer Ordner mit entsprechenden Unterlagen voll. Laut Stiftung Warentest muss man nicht alle Dokumente ewig aufheben. Die Verbraucherorganisation teilt mit: „Erhalten Mieter von ihrem Vermieter die jährliche Nebenkostenabrechnung, beginnt eine Frist von zwölf Monaten. In dieser Zeit können Mieter die Abrechnung prüfen lassen und dem Vermieter ihre Einwände mitteilen.“ Anders sieht es bei Mietverträgen aus: Diese sollte man, wie die Stiftung Warentest rät, aufbewahren, solange man in der Wohnung lebt und bis man nach dem Auszug die Kaution erhalten habe.

Versicherung Hasso Suliak, Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, rät Verbrauchern: „Versicherungsunterlagen sollte man grundsätzlich für die Dauer des Versicherungsvertrages, also des Zeitraumes, in dem der Versicherungsschutz besteht, aufbewahren. Am wichtigsten sind hier der Versicherungsschein (Police) und der Antrag.“ Ist dieser aber verloren gegangen oder unauffindbar, sollte sich der Kunde bei der Versicherung melden, fügt er hinzu. Ein Ersatzversicherungsschein werde auf Kosten des Kunden ausgestellt. Suliak warnt davor, die Dokumente zu schnell zu entsorgen: „Die Regel-Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass begründete Ansprüche auch nach Ende des Vertrages geltend gemacht werden können.“ Dazu zählt der Fachmann beispielsweise die Auszahlungen von Renten- und Lebensversicherungen. Diese könnten steuer- und erbrechtlich wichtig sein. Entsprechende Belege sollte man aufbewahren, auch wenn der Vertrag bereits abgelaufen sei, rät Suliak. Mit Kopien von wichtigen persönlichen Papieren sowie Kaufbelegen und Fotos der eigenen Wohnung könnte man im Ernstfall bei einer Hausratversicherung nachweisen, welche Gegenstände gestohlen oder durch einen Brand zerstört worden seien.

Persönliche Dokumente Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Sterbeurkunden von Angehörigen – all diese amtlichen Dokumente sollte man ein Leben lang aufbewahren, empfiehlt Stiftung Warentest. Gleiches gelte für die Heirats- und Scheidungsurkunde, auch wenn die Ehe bereits Jahrzehnte zurückliege.

Einkommenssteuererklärung Grundsätzlich müssten Privatpersonen Dokumente, mit denen sie bei der Einkommenssteuererklärung ihre besonderen Ausgaben belegt haben, nicht aufbewahren, teilt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe mit. Aber es gebe Ausnahmen: Beispielsweise Kauf- und Notarverträge oder auch Darlehensverträge, die jedes Jahr Aufwendungen in der Steuererklärung verursachten, sollten nach Angaben der Lohnsteuerhilfe aufbewahrt werden, solange ein Verbraucher die Kosten geltend mache. Hat man die Steuererklärung abgegeben, sollte man nicht gleich alle Belege – außer die genannten Ausnahmen – wegwerfen, empfiehlt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Die Unterlagen sollten den Angaben zufolge mindestens so lange gesammelt werden, bis der Steuerbescheid vorliege und zwei weitere Jahre – für den Fall, dass das Finanzamt aus irgendeinem Grund den Steuerbescheid ändere. Wer auf Nummer sicher gehen wolle, halte die Festsetzungsfrist von vier Jahren ein, rät die Lohnsteuerhilfe.

Hinweis der Redaktion: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Beitrag aus unserem Online-Archiv.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.