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  3. Arbeitslosengeld I: Bekommt man ALG 1, wenn man selbst kündigt?

Arbeitslosengeld I
14.05.2024

Bekommt man ALG 1, wenn man selbst kündigt?

Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Personen, die ihren Job verloren haben Arbeitslosengeld I.
Foto: Monika Skolimowska, dpa (Symbolbild)

Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Personen, die ihren Job verloren haben, Arbeitslosengeld I. Aber gilt das auch, wenn man selbst kündigt?

Wer seinen Job verliert, der kann unter bestimmten Umständen Arbeitslosengeld I beantragen. Dabei unterscheidet sich das Arbeitslosengeld I vom Bürgergeld. Ersteres kann je nach Alter maximal 24 Monate lang bezogen werden. Danach haben Betroffene die Möglichkeit Bürgergeld zu beziehen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Auch beim Arbeitslosengeld I gibt es diverse Faktoren, die über die finanzielle Unterstützung entscheiden. Ob man Arbeitslosengeld I bekommt, wenn man selbst kündigt, erfahren Sie im Artikel.

Bekommt man Arbeitslosengeld 1, wenn man selbst kündigt?

Der Agentur für Arbeit zufolge handelt es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung. Wer diesen Versicherungsfall willentlich herbeiführt oder dazu beiträgt, dass die Arbeitslosigkeit bestehen bleibt, kann mit einer Sperrzeit belegt werden. Das bedeutet, dass Betroffene dann für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten. Maximal kann die Sperrzeit zwölf Wochen lang andauern.

Einer der Gründe ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt wurde, wie die Agentur für Arbeit mitteilt. Ist das der Fall, tritt die Sperrzeit in Kraft und die Person erhält in diesem Zeitraum also kein Arbeitslosengeld.

Von dieser Regelung gibt es allerdings eine Ausnahme: Die Sperrzeit tritt nicht ein, wenn die betroffene Person einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung hatte und dafür Nachweise vorlegen kann.

Die Agentur für Arbeit führt hier etwa das Beispiel an, dass die Person ihren Job gekündigt hat, weil sie geheiratet und zu ihrem Partner oder ihrer Partnerin in eine entfernte Stadt ziehen will. Dann wird keine Sperrzeit auferlegt.

Bei der Sperrzeit handelt es sich also um eine Regel, die durchaus Ausnahmen zulässt. Die Einzelfallentscheidungen werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Agentur für Arbeit geprüft.

Übrigens: Um überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Antragstellende zuvor für eine bestimmte Zeit gearbeitet haben. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes I erfolgt dann immer rückwirkend für den vergangenen Monat. Nach Rücksprache ist außerdem möglich, neben des Bezugs von Arbeitslosengeld noch einen Nebenjob anzutreten. Außerdem kann zusätzlich zum Arbeitslosengeld Wohngeld beantragt werden.