Weitere Leistungen neben Bürgergeld: Auch diese Unterstützungen könnten Ihnen zustehen
Bürgergeld-Empfänger können unter Umständen auch weitere Leistungen beziehen. Einige Beispiele im Überblick.
Das Bürgergeld wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Trotzdem ist das Geld, das monatlich an die Berechtigten ausgezahlt wird, oft knapp bemessen und es muss gut gewirtschaftet werden. Gibt es aber eigentlich weitere staatliche Leistungen, die zusätzlich zum Bürgergeld bezogen werden können?
Finanzielle Unterstützung: Welche Leistungen gibt es in Deutschland?
Neben dem Bürgergeld gibt es noch weitere staatliche Leistungen, die zur finanziellen Unterstützung dienen. Laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Bundesagentur für Arbeit zählen dazu unter anderem die folgenden Leistungen:
- Kindergeld
- Elterngeld
- Unterhaltsvorschuss
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- BAföG
- Arbeitslosengeld
Welche Leistungen kann man zusätzlich zum Bürgergeld bekommen?
Zwar gibt es verschiedene staatliche Leistungen zur finanziellen Unterstützung, nicht alle können aber miteinander kombiniert werden oder zusätzlich zum Bürgergeld bezogen werden. So sieht es mit den oben genannten aus:
Bürgergeld und Kindergeld
Menschen, die Bürgergeld bekommen, können trotzdem ihren Anspruch auf Kindergeld geltend machen. Laut der Seite sozialplattform.de des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zählt das Kindergeld allerdings als Einkommen und wird wie andere Unterhaltsleistungen auch auf das Bürgergeld angerechnet.
Bürgergeld und Elterngeld
Genau wie Kindergeld können Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger zusätzlich Elterngeld bekommen. Laut der Seite familienportal.de des BMFSFJ gilt allerdings auch in diesem Fall, dass das Elterngeld als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Waren Betroffene vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig, können sie allerdings je nach Höhe ihres vorherigen Einkommens von einem Elterngeld-Freibetrag profitieren. Beim Basiselterngeld beträgt dieser maximal 300 Euro und beim Elterngeld Plus maximal 150 Euro. Bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen verändert sich die Höhe des Freibetrags.
Übrigens: Auch während der Elternzeit kann Bürgergeld beantragt werden.
Bürgergeld und Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder Alleinerziehender und soll laut familienportal.de helfen, die Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Genau wie Kindergeld und Elterngeld kann der Unterhaltsvorschuss gleichzeitig mit dem Bürgergeld bezogen werden. Auch in diesem Fall wird die Sozialleistung als Einkommen angerechnet.
Bürgergeld und Kinderzuschlag
Menschen, die Anspruch auf Bürgergeld haben, erhalten laut der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich keinen Kinderzuschlag. Es gibt aber eine Ausnahme: Tritt die Bedürftigkeit während des laufenden Bezugs von Kinderzuschlag ein, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld. Dann können Bürgergeld und Kinderzuschlag gleichzeitig bezogen werden. Der Kinderzuschlag wird in diesem Fall als Einkommen beim Bürgergeld angerechnet.
Bürgergeld und Wohngeld
Laut der Bundesagentur für Arbeit gilt beim Wohngeld, dass ein gleichzeitiger Bezug mit dem Bürgergeld grundsätzlich nicht möglich ist. Im Gegensatz zum Kinderzuschlag gibt es bei dieser Regel auch keine Ausnahme.
Bürgergeld und BAföG
Benötigen Studierende finanzielle Unterstützung, erhalten sie laut dem Deutschen Studierendenwerk nur in bestimmten Lebenslagen Bürgergeld. Vorrangig müssen sie allerdings BAföG beziehen. Es gilt grundsätzlich also, dass BAföG und Bürgergeld nicht gleichzeitig bezogen werden können. Bürgergeld können Studierende nur in Ausnahmefällen zur Aufstockung des BAföGs erhalten.
Bürgergeld und Arbeitslosengeld
Verlieren Menschen ihren Job, können sie unter Umständen Arbeitslosengeld bekommen. Reicht die Versicherungsleistung allerdings nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, kann laut der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich zum Arbeitslosengeld Bürgergeld bezogen werden. Davor müssen allerdings zunächst andere, sogenannte vorrangige Leistungen in Betracht gezogen werden.