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Finanzkolumne
09.04.2024

So sind Sie im Homeoffice versichert

Im Homeoffice ist man ähnlich geschützt wie im Betrieb. Schwieriger wird es, wenn man das Haus verlässt.
Foto: Sebastian Gollnow, dpa

Ein verstauchter Fuß nach dem Sturz über das Computerkabel, ein Kaffee, der über die Tastatur kippt: Wo der Arbeitgeber einspringt und gegen welche Missgeschicke man sich selbst absichern muss.

Arbeiten außerhalb des Büros, also im Homeoffice oder mobil, ist heute kaum noch wegzudenken. Gut 24 Prozent der Beschäftigten hierzulande nutzen die Vorteile wie Zeitersparnis und mehr Flexibilität bei der Alltagsplanung. 

Solange es sich auf die Produktivität nicht negativ auswirkt, was die bisherige Studienlage nicht zeigt, wird diese Arbeitsweise neue Normalität bleiben. Umso wichtiger ist es zu prüfen, wie es um den Versicherungsschutz im Homeoffice bestellt ist. Was gilt, wenn während der Arbeit zu Hause ein Unfall passiert, Arbeitsmittel gestohlen oder beschädigt werden?

Arbeitsunfall: Unfallversicherung gilt auch im Homeoffice

Ob ein Unfall im Homeoffice auch ein Arbeitsunfall ist, hängt von der Antwort auf folgende Frage ab: Wann und wo ist es passiert? Denn der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt bei mobiler Arbeit und im Homeoffice genauso wie am Arbeitsplatz im Betrieb. Verletzt sich ein Beschäftigter während der Arbeitszeit im Homeoffice, weil er über ein Computerkabel stolpert oder ihm ein Ordner auf den Fuß fällt, ist das ein Arbeitsunfall. Aber auch wer beim Holen eines Getränks aus der Küche auf dem Weg ins häusliche Arbeitszimmer im ersten Stock auf der Treppe stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. 

Zudem sind Bring- und Holwege vom Homeoffice zu Kita oder Schule mittlerweile bei Unfall abgedeckt. Dabei ist nicht relevant, ob der Arbeitnehmer den Unfall verschuldet hat, vorsätzliches Fehlverhalten mal ausgenommen.

Private Einkäufe deckt die Absicherung durch den Arbeitgeber nicht mehr ab

Schwierig wird es, wenn der Unfall nichts mehr mit der Arbeit zu tun hat. Wird also die Arbeit für private Tätigkeiten unterbrochen, wie Einkaufen im Supermarkt oder private Anlieferungen, entfällt für diese Zeit auch der gesetzliche Schutz. 

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Wer hier vorsorgen will, kann dies mit einer privaten Unfallversicherung tun. Diese leistet auch, wenn der Unfall in der Freizeit, im Haushalt, im Straßenverkehr oder im Urlaub passiert ist. Allerdings zahlt sie nur bei Invalidität. Der Unfall muss zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt haben. Ein Beinbruch oder Bänderriss, der nach einigen Monaten wieder verheilt ist, zählt nicht dazu. 

Hausratsversicherung schützt den PC daheim, aber nicht im Café

Wird in das Arbeitszimmer eingebrochen und der Arbeitslaptop gestohlen oder kommt dieser bei einem Wohnungsbrand oder durch einen Wasserrohrbruch zu Schaden, übernimmt dies die eigene Hausratversicherung. Denn diese schützt auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen. 

Setzt man sich aber zum Arbeiten ins Café um die Ecke und der Laptop wird gestohlen, zahlt die Versicherung nicht. Ebenso wenig, wenn die berühmte Kaffeetasse über die Tastatur geschüttet wird oder das Gerät herunterfällt. Hier greift die abgestufte Arbeitnehmerhaftung. Je nach Grad des Verschuldens zahlt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder es kommt zu einer Haftungsteilung. Nutzt der Arbeitnehmer den dienstlichen Laptop privat, haftet er voll, kann aber versuchen, Schäden über seine private Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

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