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  3. Fragen und Antworten: Besser gleich kündigen? Wenn der Arbeitgeber insolvent ist

Fragen und Antworten
16.03.2023

Besser gleich kündigen? Wenn der Arbeitgeber insolvent ist

Meldet der Arbeitgeber Insolvenz an, ist die Unsicherheit bei Beschäftigten oft groß. Doch eine Insolvenz muss nicht zwangsläufig auch den Verlust des Jobs bedeuten.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Der Arbeitgeber meldet Insolvenz an - für die Beschäftigten zumeist ein Schock. Was betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann wissen müssen.

Oft gab es bereits Anzeichen, mitunter kommt es für die Beschäftigten aber auch unerwartet: Die Firma ist zahlungsunfähig, sie hat Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht angemeldet.

Doch was bedeutet das eigentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was ändert sich, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?

Bis das Amtsgericht als Insolvenzgericht über den Insolvenzantrag entschieden hat, bestellt es für die jeweilige Firma einen vorläufigen Insolvenzverwalter. "Der Regelfall ist in der Praxis die Bestellung eines sogenannten "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters, dem das Insolvenzgericht bestimmte Verfügungsbefugnisse einräumen kann", sagt Daniel Stach, Arbeitsrechtler bei der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.

Dann ändert sich bis zum Eröffnungsbeschluss für die Beschäftigten nichts - es sei denn, dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter wird ausnahmsweise eine gerichtliche Einzelermächtigung für arbeitsrechtliche Angelegenheiten erteilt. Das kommt aber nur selten vor.

Wird hingegen ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet und ein sogenannter "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, gehen die Befugnisse des Arbeitgebers vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Wichtig zu wissen: "Der Insolvenzantrag verändert erst einmal noch gar nichts am Arbeitsverhältnis", sagt der Offenburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski. Der Arbeitsvertrag ist weiter gültig, es besteht weiterhin die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.

"Zu empfehlen ist aber, sich selbst eine Aufstellung zu machen über alle geldwerten Ansprüche, die bis zum Zeitpunkt des Antrages gegen den Arbeitgeber entstanden waren und noch nicht erfüllt sind", so Markowski.

Was passiert mit meinem Anspruch auf Lohn?

Ausstehende Gehaltszahlungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung muss der Arbeitgeber nicht mehr bezahlen, er ist ja insolvent. Diese Ansprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Vermögen übrig, wird es nach einer Quote auf die Insolvenzgläubiger verteilt. Zu ihnen gehören auch die Beschäftigten. Um die eigenen Forderungen anmelden zu können, bekommen Betroffene zumeist ein Anschreiben vom zuständigen Insolvenzverwalter.

Zudem gilt: "Beschäftigte sollten möglichst umgehend nach Bekanntwerden der Insolvenz Insolvenzgeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen", rät Arbeitsrechtler Stach. Hierfür müssen sie eine Insolvenzbescheinigung vorlegen, die sie beim Arbeitgeber oder beim Insolvenzverwalter anfordern können. In der Regel erhalten Arbeitnehmende Insolvenzgeld in der Höhe des Nettoverdienstes.

Bei drohender Arbeitslosigkeit ist es außerdem sinnvoll, sich frühzeitig bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen. Das Arbeitslosengeld fließt schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein Arbeitsentgelt- oder Urlaubsabgeltungsanspruch besteht, der aktuell nicht realisierbar ist.

Wie lange fließt das Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld gibt es für ausstehendes Arbeitsentgelt, maximal aber für drei Monate. "Das müssen nicht immer die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung sein", so Markowski.

In vielen Fällen ist das zwar so. Aber auch Arbeitnehmer, denen beispielsweise schon vier Monate vor der Insolvenzeröffnung kein Lohn mehr bezahlt worden ist und die dann gekündigt und den Ausstand gerichtlich eingeklagt haben, könnten den ausstehenden Lohn als Insolvenzgeld beantragen, so Markowski. Wenn wegen des Insolvenzereignisses keine Zahlung mehr erfolgt.

Für die Beantragung von Insolvenzgeld gibt es entsprechende Formulare auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Den Antrag können Betroffene dort schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Insolvenzeröffnung einreichen. "Häufig wird aber durch den Insolvenzverwalter für eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes gesorgt, so dass die Betroffenen nicht erst noch lange warten müssen, bis sie das Insolvenzgeld erhalten", sagt Markowski.

Muss man trotz Insolvenz weiter zur Arbeit kommen?

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an seine arbeitsvertraglichen Pflichten gebunden. "Auch bei größeren und längerfristigen Lohnrückständen sollte er nicht voreilig seine Arbeitsleistung zurückbehalten, bis die ausstehenden Lohnforderungen wieder ausgeglichen sind, sondern wohlüberlegt vorgehen", sagt Daniel Stach.

In Zweifelsfällen können sich Beschäftigte bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ihrer zuständigen Gewerkschaft beraten lassen.

Muss man nach einer Insolvenz automatisch mit einer Kündigung rechnen?

"Nein, es gibt kein spezielles Kündigungsrecht aufgrund der Insolvenz an sich", sagt Jürgen Markowski.

Zeigt sich aber, dass das Unternehmen entweder gar nicht oder nur in einer geschrumpften Form nach einer Umstrukturierung fortzuführen ist, fallen Arbeitsplätze weg - das kann zu Kündigungen führen. Besteht ein Betriebsrat, dann muss mit diesem die Umstrukturierung verhandelt werden, auch in der Insolvenz. Zudem ist ein Sozialplan nach den Regeln der Insolvenzordnung abzuschließen. Erst dann kann es zu Kündigungen kommen.

Kann man das Arbeitsverhältnis früher als vorgesehen kündigen?

"Zwar können Beschäftigte unter bestimmten Umständen das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz durch außerordentliche fristlose Kündigung vorzeitig beenden", sagt Daniel Stach von Verdi. Ob dies jedoch sinnvoll ist, stehe auf einem anderen Blatt.

In jedem Fall benötigten Arbeitnehmer hierfür einen wichtigen Grund, so Stach. Das Bundesarbeitsgericht nehme einen wichtigen Grund an, wenn Lohn in nicht unerheblicher Höhe aussteht. Gleiches gelte, wenn sich die Lohnzahlung erheblich verzögert und der oder die Beschäftigte den Arbeitgeber zur Lohnzahlung gemahnt hat. Oder wenn die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich war, weil klar ist, dass der Arbeitgeber sowieso nicht mehr zahlt.

Kann man weiterhin Urlaub nehmen?

Die Urlaubsansprüche bleiben erst einmal bestehen. "Bereits genehmigter Urlaub kann auch nicht einfach widerrufen werden", sagt Jürgen Markowski. Für alle Fragen rund um Urlaub ist dann der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter zuständig. Und: "Wer weiterarbeitet, erwirbt auch weitere Ansprüche auf Erholungsurlaub", so Daniel Stach von Verdi.

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