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Pflege
06.05.2024

Hilfe zur Pflege: So wird der Antrag gestellt - Voraussetzungen und Schonvermögen

Wer sich die Pflege nicht leisten kann, bekommt unter Umständen staatliche Hilfe.
Foto: Markus Scholz, dpa (Symbolbild)

Wer pflegebedürftig ist, sich die nötige Unterstützung aber nicht leisten kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Alles, was Sie zum Antrag, zu Voraussetzungen, Höhe und Schonvermögen wissen müssen, lesen Sie hier.

Wird das Geld am Ende des Monats knapp, können in Deutschland Sozialleistungen beantragt werden. Das ist auch der Fall, wenn jemand pflegebedürftig und auf Pflege angewiesen ist. Reichen die Leistungen der Pflegekasse sowie Einkommen und Vermögen nicht aus, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen "Hilfe zur Pflege" erhalten. Diese Leistung der deutschen Sozialhilfe greift, wenn eine pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen nicht in der Lage sind, die nötigen Pflegeaufwendungen selbst zu tragen.

Wie ein Antrag auf "Hilfe zur Pflege" gestellt wird, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie hoch die Leistung ist und wie sie sich auf das Schonvermögen auswirkt, lesen Sie hier.

Übrigens: Im Bereich der Pflege ändert sich 2023 einiges. Pflegekräfte erhalten beispielsweise mehr Gehalt, aber auch Pflegeleistungen werden angepasst.

Hilfe zur Pflege: Wer hat Anspruch und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Leistungen und Voraussetzungen der "Hilfe zur Pflege" sind im Sozialgesetzbuch XII unter den Paragraphen 61 bis 66a geregelt. Demnach haben finanziell hilfsbedürftige Personen Anspruch auf "Hilfe zur Pflege", wenn sie...

  • ... pflegebedürftig sind und denen nach einer Begutachtung ihrer Selbstständigkeit sowie ihrer Fähigkeiten ein Pflegegrad zugewiesen wurde.
  • ... deren Ehe- oder Lebenspartner kein ausreichendes Vermögen haben, um die Pflegekosten zu übernehmen. Das gilt auch für getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner.
  • ... selbst die Kosten für die Pflege aus ihrem Einkommen oder Vermögen nicht aufbringen können.

Wird die "Hilfe zur Pflege" in Anspruch genommen, übernimmt der Sozialhilfeträger den verbleibenden Betrag der Kosten laut dem Bundesgesundheitsministerium bis zu vollen Höhe. Das gilt für die ambulante Hilfe zuhause, für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.

Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" haben allerdings nur Bedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Wie die bayerische Landesregierung sowie andere Bundesländer erklären, stehen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigung lediglich Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung ihres Wohnumfeldes sowie ein monatlicher Entlastungsbetrag von maximal 125 Euro zu.

Hilfe zur Pflege: Wie und wo wird der Antrag gestellt?

Wer einen Antrag auf "Hilfe zur Pflege" stellen möchte, kann dies beim zuständigen Sozialamt tun. Der Antrag muss laut dem Pflegeportal pflege.de schriftlich gestellt werden. Entsprechende Formulare für den Antrag sind meist beim Sozialamt zu bekommen. Einige Städte und Kommunen bieten die nötigen Formulare für Pflegebedürftige, die "Hilfe zur Pflege" benötigen, außerdem online an.

In der Regel folgt die Antragstellung einem klaren Ablauf. Nachdem die "Hilfe zur Pflege" schriftlich oder bei einem Termin im zuständigen Sozialamt beantragt wurde, prüft das Amt zunächst den Anspruch sowie die finanzielle Situation der Betroffenen. Werden Leistungen bewilligt, muss ein entsprechender Leistungsantrag gestellt werden. Ist auch dieser durch das Sozialamt bewilligt und genehmigt, können Leistungen in Anspruch genommen werden.

Neben dem Antrag auf "Hilfe zur Pflege" müssen zusätzlich häufig noch einige Dokumente vorgelegt werden. Welche das sind, kann je nach Amt und Einzelfall variieren. Laut pflege.de werden etwa diese Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise beziehungsweise Rentenbelege
  • Belege über Vermögen
  • Pflegegrad-Bescheid
  • eventuell Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht
  • Rechnungen von ambulanten Pflegediensten oder dem Pflegeheim
  • Nachweis über Mietkosten
  • weitere Belege zu pflegebedingten Kosten

Übrigens: Das Pflegeportal pflege.de rät Betroffenen, den Antrag auf "Hilfe zur Pflege" so früh wie möglich zu stellen, da die Unterstützung nicht rückwirkend gezahlt wird, sondern erst ab Antragstellung.

Höhe der Sozialleistung: Wie viel Unterstützung erhalten Pflegebedürftige durch Hilfe zur Pflege?

Wer "Hilfe zur Pflege" bezieht bekommt keinen einheitlichen Satz, wie das etwa beim Pflegegeld der Fall ist. Die Höhe der Leistungen des Sozialamtes richten sich nach denen der Pflegeversicherung sowie dem Einkommen und Vermögen der Leistungsbezieher.

In § 63 SGB XII ist dennoch geregelt, welche Leistungen die "Hilfe zur Pflege"umfasst. Demnach wird bei den Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 zwischen häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege und stationärer Pflege unterschieden.

Hilfe zur Pflege: Wie hoch ist das Schonvermögen?

Sozialleistungen werden häufig mit dem vorhandenen Einkommen und Vermögen verrechnet - so auch bei der "Hilfe zur Pflege". Dabei gibt es aber immer auch ein Schonvermögen, das nicht für den Lebensunterhalt oder andere Bedarfe genutzt werden muss. Es bleibt also unangetastet.

In Paragraph 90 SGB XII ist dieser Aspekt der "Hilfe zur Pflege" geregelt. Grundsätzlich ist demnach das gesamte verwertbare Vermögen für die Pflegekosten einzusetzen - bis auf das Schonvermögen.

Laut pflege.de gehören zum Schonvermögen mit Stand Januar 2023 beispielsweise:

  • Bargeld oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 10.000 Euro
  • ein Auto oder anderes angemessenes Kraftfahrzeug
  • staatlich geförderte Kapitalanlagen zur zusätzlichen Altersvorsorge - beispielsweise die Riester-Rente
  • Hausrat und Grundstück in angemessener Größe, das von der pflegebedürftigen Person alleine oder gemeinsam mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und in dem die Angehörigen auch nach dem Tod weiter wohnen sollen

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt übrigens für Pflegebedürftige, die "Hilfe zur Pflege" erhalten, ein Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen. Voraussetzung ist, dass dieser Betrag ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Bezugs der Leistungen kommt.