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Pflege
24.02.2024

Pflege: Wie wird das Entlastungsbudget schon 2024 beantragt?

Aus zwei mach eins: Das Entlastungsbudget soll die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtern und vereinen.
Foto: Hendrik Schmidt, dpa (Symbolbild)

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden mit dem Entlastungsbudget aus einem Topf finanziert. Junge Pflegebedürftige können das schon jetzt nutzen. Wie funktioniert der Antrag?

Pflegebedürftige Menschen sind in der Regel in ihrem Alltag auf Hilfe und Pflege angewiesen. In Deutschland wird dem Statistischen Bundesamt zufolge ein Großteil der Pflegebedürftigen, über 80 Prozent, zu Hause gepflegt - allein durch Angehörige oder mit Unterstützung eines Pflegedienstes. Das ist oft eine gute und vor allem für die Pflegebedürftigen eine angenehme Lösung. Doch die Pflege kann kräftezehrend sein oder der Bedarf sich verändern. Können Angehörige die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht leisten, kann die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. 

Beide Leistungen werden von der Pflegekasse bis zu einem bestimmten Betrag unterstützt - und die Finanzierungstöpfe können kombiniert werden. Letzteres ist jedoch nicht ganz unkompliziert. Daher wurde mit der Pflegereform 2023 das sogenannte Entlastungsbudget beschlossen. Es soll die Finanzierung erleichtern und wird offiziell zum 1. Juli 2025 eingeführt. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 können die Leistungsverbesserung in der Pflege laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) schon vorzeitig seit 1. Januar 2024 nutzen. Doch wie beantragen Berechtigte das Entlastungsbudget eigentlich?

Übrigens: Seit Januar 2024 wurden neben der vorzeitigen Einführung des Entlastungsbudgets noch andere Leistungen verbessert. Dabei geht es um das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, das Pflegeunterstützungsgeld und die Zuschläge im Pflegeheim.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was ist das Entlastungsbudget?

Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sind Formen der Ersatzpflege, die laut dem Pflegeportal pflege.de Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zustehen. Ist die eigentliche Pflegeperson verhindert, kann im Rahmen der Verhinderungspflege eine Ersatzpflegeperson die nötige Pflege stunden-, tage- oder wochenweise übernehmen. Dabei wird die Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen und bis zu 1612 Euro pro Jahr von der Pflegeversicherung übernommen. Im Rahmen der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Pflege zu Hause nicht geleistet werden kann - zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Leistung ist pro Jahr auf maximal acht Wochen und 1774 Euro beschränkt.

Aktuell werden die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege laut dem BMG aus zwei getrennten Budgets finanziert, die miteinander kombiniert werden können, wenn es Restbeträge gibt. Das Kurzzeitpflege-Budget kann so auf bis zu 3386 Euro erhöht werden. Da für die Verhinderungspflege maximal 806 Euro aus dem Kurzzeitpflege-Topf genutzt werden können, kann diese Leistung auf maximal 2418 Euro erhöht werden.

Das Entlastungsbudget soll die Finanzierung erleichtern. Laut dem Verband der Ersatzkassen (VDEK) werden dazu die Töpfe für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Budget - dem Entlastungsbudget - zusammengefasst. Es beträgt dann 3539 Euro. Außerdem werden auch die Voraussetzungen für den Bezug beider Leistungen vereinheitlicht und die Verhinderungspflege in diesem Punkt an die Kurzzeitpflege angeglichen. Laut pflege.de gilt dann:

  • Für die Verhinderungspflege entfällt die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf die Leistung. Das Entlastungsbudget kann unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können beider für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden.
  • Pflegegeld wird für beide Leistungen für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Die Einführung des Entlastungsbudgets ist für den 1. Juli 2025 geplant. Einige Pflegebedürftige können es aber schon jetzt nutzen.

Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: Wer kann das Entlastungsbudget schon jetzt nutzen?

Dem BMG zufolge wurde das Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit einem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt, um Familien zu entlasten. Für Betroffene werden dann bereits die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege angeglichen. Allerdings beschränkt sich das Maximalbudget zunächst bis zum 1. Juli 2025 auf die Kombination beider Leistungen, also auf 3386 Euro statt 3539 Euro. 

Entlastungsbudget 2024: Wie wird die Finanzierung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege beantragt?

Um das Entlastungsbudget nutzen zu können, ist laut pflege.de kein gesonderter Antrag nötig. Beantragt werden muss lediglich die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege. Laut der Techniker Krankenkasse (TK) gelten für Pflegebedürftige, die zu Beginn der Ersatzpflege den Pflegegrad 4 oder 5 haben und jünger als 25 Jahre sind, automatisch die verbesserten Bedingungen. 

Da der Ausfall oder die Verhinderung einer Pflegeperson nicht immer planbar ist, können sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege laut pflege.de im Nachhinein beantragt werden und die Kosten später mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wenn möglich, bei einem geplanten Urlaub oder einem Reha-Aufenthalt, sollte der Antrag aber im Vorhinein gestellt werden. 

Übrigens: Das Entlastungsbudget hat nichts mit dem Entlastungsbetrag zu tun. Hier hat sich nichts geändert.