Pflegegeld: Wann muss es zurückgezahlt werden?
Pflegegeld steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 zu, die zu Hause durch Angehörige gepflegt werden. Gibt es aber auch Fälle, in denen es zurückgezahlt werden muss?
Pflegebedürftige Menschen sind in der Regel in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und auf die Hilfe anderer angewiesen. Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge sollen Betroffene selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. So stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in einem Pflegeheim Leistungen der vollstationären Pflege zu, in der häuslichen Pflege können sie zwischen einem ambulanten Pflegedienst - in diesem Fall gibt es Pflegesachleistungen - und der Pflege durch Angehörige, Freude oder ehrenamtlich Tätige wählen.
In letzterem Fall besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause sichergestellt ist und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Ausgezahlt wird das Pflegegeld dann monatlich an die pflegebedürftige Person und ist an keinen bestimmten Zweck gebunden. Häufig wird das Pflegegeld laut dem BMG als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen oder Freunde weitergegeben. Anspruch auf die Leistung der Pflegekasse besteht, solange die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gibt es aber auch Situationen, in denen das Pflegegeld zurückgezahlt werden muss?
Übrigens: Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2024 angepasst und um fünf Prozent erhöht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 erhalten seitdem mehr Geld. Die nächste Pflegegeld-Erhöhung steht auch schon fest. Zum 1. Januar 2025 soll die Leistung erneut steigen, und zwar um 4,5 Prozent. Danach soll das Pflegegeld laut dem Pflegeportal pflege.de alle drei Jahre angepasst werden.
Pflege: Muss das Pflegegeld zurückgezahlt werden?
Für gewöhnlich müssen Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, die Leistung nicht zurückzahlen. Trotzdem es gibt Ausnahmen und das Pflegegeld wird zurückgefordert. Laut pflege.de passiert das allerdings nur in sehr seltenen Fällen.
Zu einer Rückforderung des Pflegegeldes kommt es dem Pflegeportal zufolge meistens dann, wenn festgestellt wird, dass für einen bestimmten Zeitraum, in dem Pflegegeld bezogen wurde, gar kein Anspruch bestand, die Voraussetzungen also nicht erfüllt wurden.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Pflegebedürftige oder ein Pflegebedürftiger mit Anspruch auf Pflegegeld verstirbt und die Pflegekasse die Leistung für den Folgemonat überweist, bevor sie von dem Tod erfahren hat. In einer solchen Situation müsste das Pflegegeld für den letzten Monat nach Paragraf 118 SGB VI Abs. 3 und 4 durch die Hinterbliebenen zurückgezahlt werden. Im Todesfall endet der Anspruch nach Paragraf 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nämlich zum Ende des Monats, in dem die berechtigte Person stirbt. Das im Sterbemonat ausgezahlte Pflegegeld muss also nicht zurückgezahlt werden.