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  3. Pflege und Rente: Angehörige pflegen und Rente: Wie wird die Pflege angerechnet?

Pflege und Rente
29.04.2024

Angehörige pflegen und Rente: Wie wird die Pflege angerechnet?

Wer Angehörige, Freunde oder Bekannte pflegt, hat unter Umständen Anspruch auf Rentenbeiträge.
Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

Wer Angehörige pflegt, hat oft weniger Zeit für einen Job. Aber auch ohne eigene Beiträge besteht für die Pflege ein Rentenanspruch. Welche Voraussetzungen gelten und wie das angerechnet wird, lesen Sie hier.

In Deutschland leben laut dem statistischen Bundesamt etwa fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. Sie werden in großen Teilen Zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt - eine Arbeit, die oft viel Zeit in Anspruch nimmt. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge bedeutet das für viele Pflegende ein Zurückstecken im Beruf oder sogar die komplette Aufgabe.

Für die eigene Altersvorsorge kann das ein Problem sein, doch unter bestimmten Voraussetzungen wird der Einsatz auch belohnt. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Beiträge an die Rentenversicherung. Wie die Pflege bei der Rente angerechnet wird und welche Voraussetzungen gelten, lesen Sie hier.

Übrigens: Im Bereich der Pflege ändert sich 2023 einiges. Dabei geht es um das Gehalt von Pflegekräften genauso wie um Pflegeleistungen.

Pflege Angehöriger und Rente: Welche Voraussetzungen gelten?

Damit die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge pflegender Angehöriger übernimmt, muss die Pflege laut der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich ehrenhalber, also nicht erwerbsmäßig, ausgeübt werden. Möchte eine pflegebedürftige Person die Arbeit aber finanziell anerkennen, ist das kein Problem. Dieser Betrag richtet sich dann nach dem Pflegegeld, das die Pflegekasse zahlt.

Zudem gelten noch weitere Voraussetzungen, damit sich die Pflege auf die Rente auswirkt. Geregelt ist das in Paragraph 44 des Sozialgesetzbuches (SGB) 11. Laut dem Pflegeportal pflege.de sind Pflegepersonen unter den folgenden Voraussetzungen in der Rentenversicherung abgesichert:

  • Die Person pflegt eine oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig.
  • Die pflegebedürftige(n) Person(en) haben mindestens den Pflegegrad 2.
  • Pro Woche werden wenigstens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage auf die Pflege angewendet.
  • Die Pflege findet nicht in einer stationären Einrichtung statt.
  • Die Pflegeperson geht einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche nach.

Es ist übrigens auch möglich, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, eine Pflegeperson aber trotzdem nicht rentenversichert ist. Das ist laut pflege.de der Fall, wenn...

  • die Person unter 15 Jahre ist.
  • eine Pflegeperson nur übergangsweise vertreten wird.
  • die Pflege Teil eines FSJ oder Bundesfreiwilligendienstes ist.
  • die Pflege im Rahmen einer Ordenszugehörigkeit ausgeübt wird.
  • die Pflegeperson bereits eine volle Altersrente, Pension oder vergleichbare Altersvorsorge erhält.

Übrigens: Wer pflegebedürftig ist, sich die nötige Unterstützung aber nicht leisten kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Rente durch die Pflege Angehöriger: Was ist der Unterschied zwischen Additionspflege und Mehrfachpflege?

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann die Pflege von Angehörigen, Freunden oder Bekannten auch dann auf die Rente angerechnet werden, wenn sie gemeinsam mit anderen durchgeführt wird und wenn mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt werden. Unterschieden wird dabei zwischen der Additionspflege und der Mehrfachpflege.

Bei der Additionspflege werden Rentenbeiträge auch dann gezahlt, wenn eine Person mehrere Pflegebedürftige pflegt und damit gesammelt die Voraussetzungen erfüllt, schreibt pflege.de. Wer also zum Beispiel Mutter und Vater jeweils sechs Stunden pro Woche an mehreren Tagen pflegt, kommt insgesamt auf zwölf Stunden und erfüllt damit die Voraussetzungen.

Mehrfachpflege bedeutet, dass mehrere Personen eine oder einen Pflegebedürftigen versorgen. In diesem Fall muss jede Person für sich die Voraussetzungen erfüllen, also mindestens 10 Stunden an wenigstens zwei Tagen pro Woche pflegen. Hier werden die Rentenansprüche allerdings anteilig auf die Pflegepersonen aufgeteilt.

Angehörige pflegen: Wie wird die Pflege auf die Rente angerechnet?

Die Zeit, die für die Pflege einer oder eines Angehörigen aufgewendet wird, gilt für die Deutsche Rentenversicherung offiziell als Beitragszeit. Es werden also Rentenpunkte gutgeschrieben. Für die Höhe der Rentenbeiträge gibt es aber keinen festen Satz. Diese richten sich laut pflege.de nach der durch die pflegebedürftige Person bezogenen Leistung der Pflegeversicherung - Pflegegeld, Kombileistung oder Sachleistung - sowie aktuell noch nach dem Ort der Pflege - also ob Ost- oder Westdeutschland.

Für die Berechnung der Rentenbeiträge der Pflegeperson wird ein fiktives Einkommen angenommen. Als Grundlage dafür dient das durchschnittliche Einkommen als Bezugsgröße. Dieses Durchschnittsentgelt in Ost- und Westdeutschland wird jedes Jahr zum Jahresende von der Deutschen Rentenversicherung ermittelt. Ab 2024 wird es nach Angaben der Bundesregierung aufgrund der Rentenangleichung nur noch einen Wert für Ost und West geben.

Für das Jahr 2022 lagen die Bezugsgrößen bei 3290 Euro pro Monat in Westdeutschland und 3150 Euro pro Monat in Ostdeutschland.

Ist die Bezugsgröße ermittelt, wird das fiktive Einkommen berechnet. Je nachdem welche Pflegeleistung in Anspruch genommen wird und welcher Pflegegrad vorliegt, entspricht dieses einem bestimmten Prozentwert der Bezugsgröße. Von dem angenommenen Einkommen übernimmt dann die Pflegekasse die üblichen Rentenbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent.

So wirken sich Pflegegeld, Kombileistung und Sachleistung laut pflege.de aus:

  Pflegegeld Kombileistung Sachleistung
Pflegegrad 2 27 Prozent 22,95 Prozent 18,9 Prozent
Pflegegrad 3 43 Prozent 36,55 Prozent 30,1 Prozent
Pflegegrad 4 70 Prozent 59,5 Prozent 49 Prozent
Pflegegrad 5 100 Prozent 85 Prozent 70 Prozent

Ein Beispiel: Eine pflegebedürftige Person hat Pflegegrad 4 und wird im Jahr 2022 in Augsburg von einer Angehörigen an vier Tagen pro Woche insgesamt 20 Stunden gepflegt. An den anderen drei Tagen übernimmt ein Pflegedienst. Es wird also eine Kombileistung in Anspruch genommen.

Wie berechnen sich die Rentenbeiträge für die pflegende Angehörige im Beispiel? Die angenommene Bezugsgröße in Westdeutschland liegt bei 3290 Euro. Bei Pflegegrad 4 und einer Kombileistung werden davon 59,5 Prozent als fiktives Einkommen angerechnet - also 1957,55 Euro. Davon zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person - egal ob gesetzlich oder privat - 18,6 Prozent als monatlichen Rentenbeitrag ein - also 364,10 Euro.

Angehörige pflegen: Wie wird die Rente für pflegende Angehörige beantragt?

Die sogenannte Rente für pflegende Angehörige kann nicht mit einem konkreten Antrag beantragt werden. Laut dem Pflegeportal pflege.de wird stattdessen ein Fragebogen ausgefüllt, der anschließend durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person geprüft wird. In der Regel würde diese bei Anspruch auf die Rente für pflegende Angehörige automatisch die Zahlung von Beiträgen veranlassen.

Wichtig ist dabei, den Fragebogen so früh wie möglich auszufüllen, da Beiträge nicht rückwirkend gezahlt werden.