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13.08.2018

Für Sami A. gilt jetzt eine Wiedereinreisesperre

Eine endgültige juristische Entscheidung, ob der Islamist Sami A. aus Tunesien nach Deutschland zurückkehren soll, fällt per Eilverfahren.
Foto: Bernd Thissen, dpa

Hintergrund Das juristische Tauziehen um den mutmaßlichen Leibwächter des Terroristen Bin Laden geht weiter

Bochum Nach der Abschiebung des Islamisten gilt für den 42-jährigen Tunesier, der als mutmaßliches Mitglied der Leibgarde von Bin Laden bekannt wurde, jetzt eine Wiedereinreisesperre. Doch was auf den ersten Blick als neue Wendung in dem Fall aussieht, ist nach Darstellung der Stadt Bochum vom Montag juristische Routine: Es handele sich durch die Rechtslage innerhalb der Schengen-Länder um einen Automatismus, sagte ein Sprecher der Stadt. Von dem Moment der Abschiebung an gelte ein Einreiseverbot.

„Das ist ein ganz normaler Verwaltungsakt.“ Die Bochumer Ausländerbehörde ist für den Fall zuständig. Der Kölner Stadt-Anzeiger hatte zuerst berichtet, Sami A. sei im Schengener Informationssystem für die Sicherheitsbehörden (SIS) als unerwünschte Person gelistet. Nach der Abschiebung von Sami A. am 13. Juli hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den zuständigen Behörden rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Die Richter hatten die Abschiebung am Vortag untersagt, weil dem Islamisten in seiner Heimat womöglich Folter drohe. Das Fax war allerdings erst zugestellt worden, als das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft war. Die Richter verlangten daraufhin, den Tunesier unverzüglich auf Kosten des Staates zurückzuholen.

Die Stadt Bochum möchte, dass diese Entscheidung gekippt wird. Am Oberverwaltungsgericht Münster endet an diesem Montag (24 Uhr) die Frist für die Stadt, diesen Antrag zu begründen. Die Richter wollen dann rasch entscheiden. Das OVG ist in diesem Eilverfahren die letzte Beschwerdeinstanz. Der Stadt Bochum bliebe aber noch – allerdings ohne aufschiebende Wirkung – eine Verfassungsbeschwerde und damit der Gang nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht. Erst am Dienstag will sich die Stadt Bochum äußern, ob sie diesen juristischen Weg einschlagen will.

Sami A. hatte bestritten, dass er dem weltweit bekanntesten islamistischen Terroristen Bin Laden als Leibwächter diente. Er sei mit seiner Körpergröße von 1,65 Metern für diese Aufgabe zu klein gewesen, hatte Sami A. angegeben. Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht es hingegen als erwiesen an, dass der Tunesier Ende 1999/Anfang 2000 die terroristische Organisation Al Kaida unterstützt hat und nach einer militärischen Ausbildung „zeitweilig der Leibgarde von Osama bin Laden angehört hat“. (dpa)

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