Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Sehhilfe: Wann gibt es einen Zuschuss für die Brille?

Sehhilfe
15.02.2024

Wann gibt es einen Zuschuss für die Brille?

Lesebrille auf einem geöffneten Papierbuch: Oft gibt es von der Krankenkasse gar keine Zuschüsse mehr.
Foto: Monika Skolimowska, dpa/Illustration (Archivbild)

Wenn die Sehkraft nachlässt, scheint eine Brille unausweichlich. Wie ist die Lage bezüglich Zuschüssen durch Krankenkasse, Jobcenter oder Arbeitgeber? Wir klären auf.

Rund zwei Drittel aller Menschen ab 16 Jahren tragen in Deutschland eine Brille, sei es ständig oder auch nur gelegentlich - schildert der Berufsverband der Augenärzte mit Verweis auf eine Studie des Allensbacher-Instituts. Jede Person kann es also mal treffen: Wenn die Sehkraft nachlässt, empfiehlt sich der Gang zum Augenarzt oder zum Optiker.

In der Regel ist dann das Tragen einer Brille die Lösung. Das muss jedoch im Gegensatz zu früher keinen Makel mehr bedeuten: Viele Menschen tragen eine Brille sogar als rein modisches Accessoire. Sollte das nicht der Fall sein und man benötigt sie aus gesundheitlichen Gründen, gibt es dann einen Zuschuss durch die Krankenkasse? Und wie lauten die Bedingungen? 

Zuschuss für die Brille durch die Krankenkasse

Die Zeiten, als eine Krankenkasse komplett für die Anschaffung einer Brille aufgekommen ist, sind in Deutschland lange vorbei: Bis 2003 sei noch jede gesundheitlich notwendige Brille von der Krankenkasse bezahlt worden, schildert die Verbraucherzentrale. Doch mittlerweile erfolgt die Kostenübernahme "nur noch in seltenen Fällen".

Mittlerweile kommt eine gesetzliche Krankenkasse nur mehr für die Brille auf, wenn die Sehleistung stark eingeschränkt ist, sodass die Teilnahme am Alltag ohne Sehhilfe nicht mehr gefahrlos funktioniert. Eine weitere Änderung im Vergleich zu früher ist, dass die Brillenfassung nicht mehr finanziell abgefedert wird - sondern komplett von der betroffenen Person getragen werden muss.

Zuschüsse gibt es nur noch für die Brillengläser, wobei hier Festbeträge gelten. Kosten für das Brillengestell und Extras über die Standardgläser hinaus müssen selbst gezahlt werden, schildert finanztip.de. Auch Gleitsichtgläser fallen in diese Kategorie. Die Verbraucherzentrale bemängelt, dass es - falls sich die Krankenkasse überhaupt beteiligt - sich lediglich um einen kleinen Teil der oft mehrere Hundert Euro teuren Brille handelt.

Brille: In diesen Fällen gibt es einen Zuschuss

Was die privaten Krankenversicherungen an Leistungen übernehmen, ist Teil der individuellen Vereinbarung zwischen Anbieter und Versicherungsnehmer. Hier lässt sich zum Beispiel eine Brillenzusatzversicherung abschließen. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) ist die Regelung anders: Die Leistung der Kassen sind im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V, § 33 Abs. 2 Nr. 2) definiert. Demnach gibt es Zuschüsse bei:

  • Kurz- oder Weitsichtigkeit mit Korrektionswerten über 6,00 Dioptrien.
  • Hornhautverkrümmung mit Korrektionswerten über 4,00 Dioptrien.
  • Starke Sehbeeinträchtigung, die selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nur eine Sehfähigkeit von maximal 30 Prozent ermöglicht.

In den benannten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Standardgläser. Was darüber hinaus anfällt, muss selbst übernommen werden. Über mögliche Ausnahmen berichtet finanztip.de: Die höherwertige Brille ist medizinisch notwendig. Das muss dann anhand eines ärztlichen Befundes gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden.

Zuschüsse für Brille durch Krankenkassen 2021 neu geregelt

Wie viel Geld sich die Krankenkasse den jeweiligen Zuschuss für eine Brille kosten lässt, hängt von der benötigten Sehstärke des Patienten ab. Es gibt Festbeträge, die im Falle der Notwendigkeit einer Sehunterstützung geleistet werden. Sie beinhalten auch die Beratung der Optiker sowie die Einarbeitung der Gläser in das Brillengestell. Die Voraussetzung für einen Zuschuss zur Sehhilfe ist, dass ein entsprechendes Rezept (Verordnung) vorhanden ist. Die Kosten rechnet der Optiker dann direkt mit der zuständigen Krankenversicherung ab. Die Zuzahlung der Patienten für Brillengläser beträgt zwischen fünf und zehn Euro.

Ende 2021 wurden vom Spitzenverband der GKV neue Festbeträge für Brillen (Ein- und Mehrstärkengläser) festgelegt, die Leistungen betragen je nach Wert bis zu knapp 200 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Was Kinder betrifft, gelten die gleichen Bedingungen wie für Erwachsene. Allerdings übernimmt die Krankenkasse laut brille24.de die Kosten für eine Sportbrille mit Kunststoffgläsern, solange Kinder schulpflichtig sind und am Schulsport teilnehmen.

Wie die Verbraucherzentrale schildert, definiert in Deutschland derweil das Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) über geltende Standards. Die Einrichtungen wie Optiker & Co. sind nicht nur zur Beratung verpflichtet: Kunden müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche unterschiedlichen Produkte existieren und was davon die Krankenkassen tragen. Auch über die Anwendung der Hilfsmittel müssen die Anbieter sowie Krankenversicherungen aufklären, sowie freiwillige Mehrkosten klar herausstellen, führt die Verbraucherzentrale aus.

Arbeitsplatzbrille: Arbeitgeber kann Zuschüsse von der Steuer absetzen

Geht es um den speziellen Bedarf einer Brille für den Arbeitsplatz, ist die Sachlage bei den Zuschüssen anders: Laut dem Steuerportal haufe.de sind Leistungen des Arbeitgebers betrieblichen Gesundheitsförderung steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Dazu gehören den Angaben zufolge auch Bildschirmarbeitsplatzbrillen, um eine ausreichende Sehfähigkeit zu gewährleisten. Es handelt sich um Zuschüsse, die im Arbeitgeberinteresse sind, die entsprechende Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Verordnung. Die Grundlage bildet ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums im April 2021 über Arbeitgeberleistungen.

Der Arbeitgeber wiederum kann eine Arbeitsplatzbrille steuerlich absetzen, denn die entstandenen Kosten sind Betriebsausgaben. Umgekehrt entsteht beim Mitarbeiter kein steuerpflichtiger, geldwerter Vorteil.