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Pflege
07:41 Uhr

Verhinderungspflege 2024 und 2025: Was ändert sich?

Sind pflegende Angehörige krank oder im Urlaub kann über die Verhinderungspflege eine Ersatzpflege organisiert und finanziert werden.
Foto: Tom Weller, dpa (Symbolbild)

In der Pflege hat sich 2024 einiges geändert - auch bei der Verhinderungspflege. Was aktuell und ab 2025 gilt, lesen Sie hier.

Pflegebedürftige werden in Deutschland zu einem großen Teil von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen in den eigenen vier Wänden gepflegt - mit oder ohne Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes. Laut dem Statistischen Bundesamt trifft das auf etwa 84 Prozent der rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zu. Fällt die Hauptpflegeperson einmal aus, etwa weil sie krank ist, Urlaub macht oder aus anderen Gründen, muss die Pflege anderweitig sichergestellt werden. Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge kann dann die Verhinderungspflege helfen. 

Im Rahmen der Pflegereform 2023 hat und wird sich an der Leistung einiges ändern. Was 2024 und 2025 bei der Verhinderungspflege gilt, lesen Sie hier. 

Kurz erklärt: Was ist die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und kann laut dem BMG für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Leistung werden die Kosten für eine Ersatzpflege in Höhe von bis zu 1612 Euro für längstens sechs Wochen pro Jahr übernommen, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist. Für diese Zeit wird außerdem das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Damit ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, muss die pflegebedürftige Person allerdings schon seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt worden sein. 

Ergänzend zum maximalen Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können pro Jahr nicht ausgeschöpfte Leistungen für die Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 806 Euro beansprucht werden. Pro Jahr stehen Pflegebedürftigen so maximal 2418 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung. 

Die Budgettöpfe für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege können aktuell miteinander kombiniert werden, wenn es Restbeträge gibt. Im Rahmen der Pflegereform 2023 soll das sogenannte Entlastungsbudget für eine einfachere Finanzierung beider Leistungen sorgen. Einige Pflegebedürftige können es schon jetzt nutzen, für das Gros wird das Entlastungsbudget allerdings erst zum 1. Juli 2025 eingeführt.

Verhinderungspflege 2024: Was gilt aktuell?

Für die meisten Pflegebedürftigen hat sich bei der Verhinderungspflege seit 1. Januar 2024 nichts geändert. Für sie gelten noch immer die gleichen Voraussetzungen und Ansprüche. Laut dem BMG profitieren junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre und einem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 allerdings schon seit dem Jahreswechsel von dem neuen Entlastungsbudget. 

Was gilt also für sie? Durch die Einführung des Entlastungsbudgets soll vor allem die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Beide Leistungen werden dann aus einem gemeinsamen Topf gezahlt. Bislang können die verschiedenen Leistungsbeträge lediglich kompliziert übertragen werden

Für die vorzeitige Einführung zum 1. Januar 2024 orientiert sich die maximale Gesamtleistung des Entlastungsbudgets an dem aktuellen Budget für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege. Sie liegt damit laut dem Pflegeportal pflege.de bei 3386 Euro - 1612 Euro aus dem Budgettopf der Verhinderungspflege und 1774 Euro aus dem der Kurzzeitpflege. Außerdem wurden die Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen für die schon 2024 berechtigten Pflegebedürftigen vorab angepasst. Heißt laut pflege.de

  • Für die Verhinderungspflege entfällt die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor dem Anspruch auf die Leistung. Das Entlastungsbudget kann unmittelbar genutzt werden.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können beide für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden.
  • Pflegegeld wird für beide Leistungen für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Verhinderungspflege 2025: Was ändert sich ab Juli?

Zum 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen eingeführt. Laut dem BMG erhöht sich der Gesamtleistungsbetrag dann auf 3539 und kann flexibel für die Verhinderungspflege sowie für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Für die Verhinderungspflege können dementsprechend dann statt maximal 1612 Euro oder 2418 Euro bis zu 3539 Euro genutzt werden. 

Zudem werden auch die Voraussetzungen und Ansprüche beider Leistungen wie bei der vorzeitigen Einführung des Entlastungsbudgets angepasst. Ein Leistungsanspruch auf die Verhinderungspflege besteht dann unmittelbar ab der Feststellung von mindestens Pflegegrad 2