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Zuschüsse
27.04.2024

BAföG und Wohngeld: Kann man beide Leistungen gleichzeitig bekommen?

Formular eines Antrags auf Wohngeld.
Foto: picture alliance/Bodo Marks, dpa (Archivbild)

Wer BAföG bezieht, kann in der Regel kein Wohngeld beantragen. Oder etwa doch? Wir erklären, ob man in Deutschland auch beide Sozialleistungen bekommen kann.

Wer in Deutschland studiert, kann BAföG beziehen. Die staatliche Leistung ist jedoch an Vorgaben geknüpft, die mit Einkommen, Vermögen und der Wohnsituation zusammenhängen. Letztere lässt sich - und das ist eine weitere Förderung - auch mit Wohngeld bezuschussen. Jedoch kommen auch hier bestimmte Kriterien zum Tragen. Manche Betroffene stellen sich die Frage, ob sich beide Sozialleistungen kombinieren lassen beziehungsweise sie gleichzeitig bezogen werden können? In der Regel nein, jedoch gibt es Ausnahmen, die das tatsächlich ermöglichen.

Was ist BAföG?

BAföG-Anspruch haben in Deutschland alle Personen, die sich in weitestem Sinne in einer Ausbildung befinden - beziehungsweise derartiges anstreben. Das können Schulabschluss, klassische Ausbildung oder auch ein Studium sein. Dabei gilt: Für Azubis sowie Schülerinnen und Schüler gibt es grundsätzlich weniger Geld als für Studierende. Welche Höchstbeträge gelten, hängt von der Art der Ausbildungsstätte und den spezifischen Lebensumständen ab.

Was ist Wohngeld?

Laut bayerischem Staatsministerium ist Wohngeld für Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen gedacht, um eine finanzielle Hilfe zu den Wohnkosten zu erhalten. Getragen wird die Unterstützung aus Mitteln von Bund und Ländern. Wohngeld kann es sowohl für Eigenheim-Besitzer geben, als auch für Mieter und Mieterinnen. Die Vorgaben für einen Zuschuss sind jedoch ebenfalls an bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen geknüpft.

Kann BAföG und Wohngeld gemeinsam bezogen werden?

Gesetzlich ist ein gemeinsamer Bezug von BAföG und Wohngeld nicht vorgesehen. Laut wohngeld.org gilt: Ist die Ausbildung oder das Studium einer Person in Deutschland BAföG-förderungsfähig, entfällt damit einhergehend der Anspruch auf Wohngeld. Geregelt ist dies im Wohngeldgesetz Paragraph 20.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn BAföG lediglich als Darlehen bezogen wird: Dann haben Leistungsbezieher auch die Aussicht auf Erfolg in Sachen Wohngeld. Das gilt den Angaben des Portals zufolge für ein Volldarlehen ohne Zuschussanteil des Staats. In diesem Zusammenhang scheint es wichtig, dass es unerheblich ist, ob die BAföG-Leistung tatsächlich fließt. Ausschlaggebend ist die Förderungsfähigkeit, führt wohngeld.org aus.

BAföG und Wohngeld: Wer nicht das eine bezieht, kann das andere beziehen

Studenten, die aus bestimmten Gründen keinen Anspruch auf BAföG (mehr) haben, kommen jedoch für den Bezug von Wohngeld in Betracht. Davon ausgenommen sind Personen, die wegen einem zu hohen Einkommen ihrer Eltern einen Ablehnungsbescheid erhielten, erklärt zum Beispiel das Deutsche Studentenwerk (DSW). Für welche Studierende Hoffnung auf die staatliche Förderung besteht, erläutert mitunter meinbafoeg.de:

  • Die Altersgrenze für die BAföG-Förderungsfähigkeit ist überschritten.
  • Es wurde ein Urlaubssemester eingelegt.
  • Es handelt sich um eine Ausbildungsstätte bzw. Hochschule, die nach dem zugrundeliegenden BAföG-Gesetz nicht anerkannt ist.
  • Es wurde ein Fachrichtungswechsel ohne „wichtigen Grund“ nach Beginn des 4. Fachsemesters durchgeführt (der damit zu spät erfolgte).
  • Leistungsnachweise wurden nicht wie gefordert bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt.

Wichtig ist in derartigen Fällen der negative BAföG-Bescheid, denn dieser gilt als Nachweis für das Wohngeld-Amt und damit als Voraussetzung für eine Bewilligung.

In welchen Fällen BAföG und Wohngeld gleichzeitig bezogen werden können

Ausnahmen bestätigen die Regel: Tatsächlich ist es möglich, dass man gleichzeitig BAföG und auch Wohngeld erhalten kann. Dafür müssen jedoch bestimmte Situationen gegeben sein. Das Portal studis-online.de erklärt hierzu, dass die Voraussetzungen erfüllt sein können, wenn man dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hat und darüber hinaus mit Kindern und/oder anderen Familienmitgliedern beziehungsweise einem Partner zusammenwohnt. Es geht also um den gemeinschaftlichen Haushalt.

Wohngeld.org erklärt diesbezüglich: Demnach reicht es, wenn ein Haushaltsmitglied keinen BAföG-Anspruch besitzt, damit der gesamte Haushalt wohngeldberechtigt ist. Allerdings muss beachtet werden, dass im Sinne des Wohngeldgesetzes ausschließlich Angehörige zum gesetzlich genannten „Wohngeldhaushalt“ zählen. Genaueres beinhaltet Paragraph 5 der WoGG-Gesetzgebung. Was bedeutet das für eine Studenten-Wohngemeinschaft? Dass jeder Mitbewohner als eigener Haushalt zu betrachten ist und die Möglichkeit auf BAföG und Wohngeld daher entfällt.

Wohngeld-Berechtigung: Anspruch, Antrag und weitere Infos

Wer die Berechtigung auf BAföG hat und nicht sicher ist, wie es mit dem Anspruch auf Wohngeld aussieht, kann sich bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde informieren. Es gibt Berater und Beraterinnen, die individuell über die Situation Auskunft geben. Für einen Antrag gelten laut der Verbraucherzentrale folgende Dokumente bzw. Informationen als unabdingbar, das Spektrum kann sich je nach Situation erweitern:

  • Ausgefüllter Antrag auf Wohngeld für Studenten
  • Meldebestätigung
  • Mietvertrag
  • Einkommens- und Unterhaltsnachweise
  • Gültiges Ausweisdokument